Beschreibung
Wer selbständig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen möchte, benötigt hierfür nach § 34a der Gewerbeordnung eine Erlaubnis, die auf Antrag erteilt wird.
Die Erlaubnis wird für eine beziehungsweise mehrere natürliche Personen oder für eine juristische Person, zum Beispiel eine GmbH, erteilt. Sie ist für das Gebiet der Bundesrepublik unbefristet gültig, so lange sie nicht widerrufen, zurückgenommen oder für ungültig erklärt wird. Der Antrag kann unmittelbar bei der Dienststelle oder schriftlich eingereicht werden.
Daneben darf das Bewachungsunternehmen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die zuvor von der zuständigen Behörde überprüft wurden.
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