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Rechts- und Ordnungsamt

Namensänderungen

Beschreibung

Im deutschen Namensrecht kann ein Vor-/Familienname außerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Transsexuellengesetz (TSG) geregelten Fälle nur auf Antrag und bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ auf der Grundlage des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) durch die Namensänderungsbehörde geändert werden. Da die sogenannten „wichtigen Gründe“ so vielschichtig sein können wie das Leben, ist eine abschließende Aufzählung nicht möglich. Durch die Rechtsprechung anerkannte Gründe für eine Namensänderung sind insbesondere eine schwierige Schreibweise und Aussprache des Namens, anstößig oder lächerlich klingende sowie sehr lange und umständliche Namen. 

Diese Unzuträglichkeiten können im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung beseitigt werden. Kann das erstrebte Ziel beziehungsweise der erstrebte Name durch eine (Namens-) Erklärung nach bürgerlichem Recht beim Standesamt, durch eine Adoption oder auf der Grundlage des TSG erreicht werden, so gehen diese Regelungen vor.

Im Rahmen der Entscheidung über einen Namensänderungsantrag muss das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des Namens(Namenskontinuität) überwiegen. 

Eine Namensänderung ist nur möglich, wenn der Antragsteller dem deutschen Recht untersteht (deutsche Staatsangehörige, Asylberechtigte, Staatenlose und andere).

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