Beschreibung
Im deutschen Namensrecht kann ein Vor-/Familienname außerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Transsexuellengesetz (TSG) geregelten Fälle nur auf Antrag und bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ auf der Grundlage des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) durch die Namensänderungsbehörde geändert werden. Da die sogenannten „wichtigen Gründe“ so vielschichtig sein können wie das Leben, ist eine abschließende Aufzählung nicht möglich. Durch die Rechtsprechung anerkannte Gründe für eine Namensänderung sind insbesondere eine schwierige Schreibweise und Aussprache des Namens, anstößig oder lächerlich klingende sowie sehr lange und umständliche Namen.
Diese Unzuträglichkeiten können im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung beseitigt werden. Kann das erstrebte Ziel beziehungsweise der erstrebte Name durch eine (Namens-) Erklärung nach bürgerlichem Recht beim Standesamt, durch eine Adoption oder auf der Grundlage des TSG erreicht werden, so gehen diese Regelungen vor.
Im Rahmen der Entscheidung über einen Namensänderungsantrag muss das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des Namens(Namenskontinuität) überwiegen.
Der Antrag, bei dem die Erläuterung des Grundes das Wichtigste ist, wird mit den Personenstandsurkunden, der Meldebescheinigung und Unterlagen zur Staatsangehörigkeit bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingereicht.
Eine Namensänderung ist nur möglich, wenn der Antragsteller dem deutschen Recht untersteht (deutsche Staatsangehörige, Asylberechtigte, Staatenlose und andere).
Details
Unterlagen
- Antragsformular
- Personenstandsurkunden
- Vollauskunft aus dem Melderegister
- Einkommensnachweise, Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
- gegebenenfalls Nachweise über Sorgerechtsregelungen, Scheidungsurteile, fachärztliche Gutachten, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Beantragung einer Namensänderung etc.
Gebühren
Rahmengebühr:
- Familiennamensänderung 2,50 bis 1022,00 Euro
- Vornamensänderung 2,50 bis 255,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).
Besonderheiten
Da bereits mit der Antragstellung eine Gebührenpflicht entsteht, sollte sich jeder Interessierte vor Antragstellung telefonisch grob über die möglichen Erfolgsaussichten seiner begehrten Namensänderung erkundigen.
Kontakt
Organisationseinheiten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Name | Zuständigkeit | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|---|
Werner Erdmann | Abteilungsleitung | 02241 132666 | werner.erdmannrhein-sieg-kreisde |
Petra Strenski | 02241 132662 | petra.strenskirhein-sieg-kreisde |
Anschrift und Erreichbarkeit
- Ort
- Zeiten
Ort
Rhein-Sieg-Kreis
Rechts- und Ordnungsamt
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Postanschrift
Rhein-Sieg-Kreis – Der Landrat
Rechts- und Ordnungsamt
Postfach 1551
53705 Siegburg
Erreichbarkeit
- WC
- Barrierefreier Zugang
Zeiten
Öffnungszeiten
Montag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr, 14:00 Uhr – 16:30 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Montag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr, 14:00 Uhr – 16:30 Uhr
Dienstag bis Donnerstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr, 14:00 Uhr – 15:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr