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Straßenverkehrsamt

Ausnahmegenehmigung für Transporte mit Überbreite, -länge oder –höhe von Fahrzeug und Ladung

Beschreibung

Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen möchten mit einem Fahrzeug eine überbreite, -lange bzw. -hohe Ladung befördern?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nach vorn nicht über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Bei über 2,5 m Höhe darf der Ladungsüberstand 50 cm betragen. Nach hinten darf die Ladung bei einer Wegstrecke bis 100 km Entfernung maximal 3 m hinausragen. Bei weiteren Wegstrecken darf dies nur bis zu 1,5 m der Fall sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es besonders kenntlich zu machen. Sollte die Ladung die oben angeführten  Abmessungen überschreiten, kann die Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk Ihre Fahrt beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Wohn- oder Betriebssitz haben.

Sollte dies eine kreisangehörige Stadt sein, ist Ihr Antrag an diese zu richten. In allen übrigen Fällen ist das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises zuständig.

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