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Straßenverkehrsamt

Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Beschreibung

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht fahren.

Neben den gesetzlichen Ausnahmen sind im Einzelfall auch weitere Ausnahmen vom Fahrverbot möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angesetzt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt.

Sofern Sie Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz in einer der dem Rhein-Sieg-Kreis angehörenden Städte haben, stellen Sie diesen Antrag bitte bei der jeweiligen Stadt. Für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohn- oder Betriebssitz in einer der kreisangehörigen Gemeinden ist das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises zuständig.

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