Beschreibung
Ausnahmegenehmigungen zum Befahren von gesperrten Straßen können bei Nachweis einer besonderen Dringlichkeit erteilt werden, allerdings nur dann, wenn die Sicherheit des Verkehrs dadurch nicht gefährdet wird.
Die Städte im Rhein-Sieg-Kreis prüfen solche Anträge aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht in eigener Zuständigkeit. Für die Gemeinden ist das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises zuständig.
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Ausnahmegenehmigung zum Befahren von gesperrten Straßen
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