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Straßenverkehrsamt

Baustelle im öffentlichen Verkehrsraum (temporäre Verkehrsbeschränkung)

Beschreibung

Bevor Sie Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum beginnen, gibt es einige Dinge zu beachten. Neben einer Aufbruch-Genehmigung beim Straßenbaulastträger (Eigentümer der Straße) benötigen Sie auch eine verkehrsrechtliche Anordnung. Dies gilt beispielsweise für die Behebung von  Störungen eines Kommunikations-/Energie-/ oder Wasserversorgers oder Neulegung von Anschlüssen. Auch das Aufstellen eines Baukrans im Zuge einer Baumaßnahme kann darunter fallen.  Gemäß der StVO müssen Unternehmerinnen und Unternehmer von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist.

Für die verkehrsrechtliche Anordnung für Arbeiten auf dem Gebiet der kreisangehörigen Städte sind die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zuständig.

Bei Arbeiten auf dem Gebiet der kreisangehörigen Gemeinden wenden Sie sich bitte an das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises, Sachgebiet Verkehrsteuerung/Verkehrslenkung.

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