Beschreibung
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer sind Fahrzeugführerinnen beziehungsweise Fahrzeugführer im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr. Die Qualifikation ist durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz geregelt.
Klasse C und D:
Diese Qualifikation ist für Bus- oder LKW-Fahrer erforderlich, die mit den C- oder D-Klassen gewerbliche Fahrten auf öffentlichen Straßen durchführen.
Sie wird einmal als Grundqualifikation erworben und muss dann alle fünf Jahre durch die Vorlage der fünf Weiterbildungsmodule verlängert werden. (Ausnahme Besitzstand: Wenn Sie Ihre D-Klassen vor dem 09. September 2008 und C-Klassen vor dem 09. September 2009 erworben haben, benötigen Sie lediglich die fünf Weiterbildungsmodule).
Als Nachweis der Qualifikation wird die Nummer 95 im Führerschein eingetragen.
Klasse BE 79.06:
Die seit 19. Januar 2013 ausgestellten Fahrerlaubnisse der Klasse BE berechtigen nur noch zum Führen von Anhängern bis zu einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500 kg. Bei schwereren Anhängern ist die Klasse C1E erforderlich.
Wenn die Klasse BE vor dem 19. Januar 2013 erworben wurde, darf man nach wie vor jeden fahrzeugrechtlich zulässigen Anhänger ziehen. Beim Umtausch des Führerscheins wird dieser Besitzstand mit der Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert.
Das BKrFQG stellt darauf ab, welche aktuelle Fahrerlaubnis benötigt wird, unabhängig davon, welche Fahrerlaubnis aufgrund eines Besitzstandes berechtigt. Da für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zGM > 3.500 kg grundsätzlich die Klasse C1E erforderlich ist, unterliegen Fahrten mit solchen Kombinationen dem BKrFQG, auch wenn sie von Inhabern der alten Klasse BE mit Code 79.06 geführt werden.
Inhaber einer bis zum 09. September 2009 erteilten Klasse BE gelten als grundqualifiziert. Als Inhaber der Klasse BE mit Code 79.06 unterliegen Sie der Weiterbildungspflicht, somit hätten Sie spätestens bis zum 09. September 2017 eine Weiterbildung absolvieren und die Schlüsselzahl 95 eintragen lassen müssen. BE-Fahrerlaubnisse, die zwischen dem 10. September 2009 und dem 19. Januar 2013 erstmals erteilt wurden, müssen die Grundqualifikation nachholen.
Der Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die Ihren Hauptwohnsitz im Rhein-Sieg-Kreis haben.
Beachten Sie bitte, dass ein Besuch des Straßenverkehrsamtes nur nach Terminvereinbarung möglich ist! Sie können sich online im Bereich Links und Downloads einen Termin reservieren. Sollte eine Online-Reservierung fehlschlagen, können Sie Ihren Terminwunsch auch telefonisch (02241 / 13-3939, 02241 / 13-2011, 02241 / 13-2001, 02225 / 9409-5014) oder an strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde äußern.