Rote Kennzeichen werden auch als Händlerkennzeichen bezeichnet und dürfen für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten genutzt werden, wenn die Fahrzeuge nicht zugelassen sind. Sie werden nur befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung und auch nur an zuverlässige Betriebe ausgegeben.
Händler, die im Besitz solcher Kennzeichen sind, müssen ein Fahrzeugscheinheft, sowie ein Fahrtenbuch führen. Im Fahrzeugscheinheft müssen alle Fahrzeuge eingetragen werden, die mit einem roten Kennzeichen gefahren werden. Ebenso muss jede Fahrt im Fahrtenbuch vermerkt werden.
Es muss nach Ablauf der Gültigkeit oder wenn das Heft voll ist, bei der Zulassungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises getauscht werden, dabei werden die Einträge im Heft und im Fahrtenverzeichnis geprüft.
Die Beantragung beim Rhein-Sieg-Kreis ist nur möglich, wenn sich der Betriebssitz im Rhein-Sieg-Kreis befindet.
Beachten Sie bitte, dass ein Besuch des Straßenverkehrsamtes nur nach Terminvereinbarung möglich ist! Hierzu erreichen Sie unser Straßenverkehrsamt unter der zentralen Servicerufnummer 02241 13-3939 bzw. per E-Mail an strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde. Oder nutzen Sie die Online-Terminreservierungen für Siegburg und Meckenheim.
aktueller Nachweis der Gewerbeanmeldung (bei der Firmensitz-Gemeinde beantragen)
aktueller Handelsregisterauszug
Führungszeugnis (Belegart 0) der vertretungsberechtigten Person (bei der Wohnsitz-Gemeinde beantragen)
elektronische Versicherungsbestätigung für rote Händler-Kennzeichen (eVB-Nr. vom Versicherer)
SEPA-Mandat (bisher Einzugsermächtigung)
Personalausweis der vertretungsberechtigten Person im Original
bei Erledigung durch Dritte:
zusätzlich Vollmacht
Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original, alternativ: Reisepass bzw. Pass mit Aufenthaltstitel oder Meldebescheinigung jeweils im Original
HINWEIS zum Identitätsnachweis:
Außer bei bevollmächtigten Personen (Erledigung durch Dritte) kann der Identitätsnachweis auch wie folgt erbracht werden:
Kopie mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person
Reisepass mit Meldebescheinigung im Original
Pass mit Aufenthaltstitel oder Meldebescheinigung im Original
Kopie vom Reisepass mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person mit Meldebescheinigung im Original
Kopie vom Pass mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person mit Aufenthaltstitel oder Meldebescheinigung im Original
Gebühren
Je nach Aufwand (Anzahl erforderlicher Einzelpositionen) entsprechend den Kostensätzen des Bundes nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):
80,00 € bis 195,00 € zuzüglich 16,30 € für das neue Fahrzeugscheinheft
Bemerkung
keine Gebührenrückstände
keine KFZ-Steuerrückstände
Zuteilung erfolgt nur an Fahrzeughersteller, KFZ-Werkstätten und KFZ-Händler für - Probefahren - Überführungsfahrten - Werkstattfahrten - Prüfungsfahrten