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Straßenverkehrsamt

Halterpflichten

Beschreibung

Als Halterin beziehungsweise Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie laut Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bestimmte Pflichten. Sollten Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, kann die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug von Amtswegen außer Betrieb setzen lassen. 

Unter die Halterpflichten fällt auch die Mitteilungspflicht bei Änderungen. 

Wenn Sie innerhalb des Kreisgebietes umgezogen sind, sich Ihr Name geändert hat oder ein Wechsel in der Person der Halterin beziehungsweise des Halters stattgefunden hat, sind Sie gemäß § 13 Fahrzeugzulassungsverordnung dazu verpflichtet, diese Angaben in Ihren Zulassungsbescheinigungen unverzüglich ändern zu lassen. 

Eine unterlassene Änderung wird ordnungsbehördlich verfolgt. 

Dies ist erforderlich, da die Halterin beziehungsweise der Halter eines Kraftfahrzeuges für die zuständige Zulassungsbehörde immer, zumindest schriftlich, erreichbar sein muss, damit eine Durchsetzung von anderen ordnungsbehördlichen Maßnahmen sichergestellt ist. 

Ergeben sich Verzögerungen, sind die Gründe dafür unverzüglich den Dienststellen mitzuteilen, da sonst erhebliche Kosten (Verwaltungskosten) für Sie entstehen können. 

Sollten Sie die Fristen nicht einhalten, erfolgt eine Anhörung und gegebenenfalls eine Betriebsuntersagung.

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