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Straßenverkehrsamt

Kurzzeit-Kennzeichen

Beschreibung

Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur bei der Zulassungsbehörde beantragt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Fahrzeuginhaberin beziehungsweise der zukünftige Fahrzeuginhaber ihren beziehungsweise seinen Hauptwohnsitz hat. Alternativ kann das Kurzzeitkennzeichen auch bei der Zulassungsbehörde des Standortes des Fahrzeugs beantragt werden (Nachweis zum Beispiel über einen Kaufvertrag).

Sollte das Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis/Hauptuntersuchung haben, muss das Kurzzeitkennzeichen am Standort des Fahrzeuges beantragt werden. 

Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Probefahrten und Überführungsfahrten eingesetzt werden. Die Zuteilung ist nur bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen außerhalb des Saison-Zeitraumes möglich. Das Kurzzeitkennzeichen gilt fünf Tage inklusive dem Tag, an dem es ausgegeben wurde. Das Kennzeichen verliert automatisch mit Ablauf des angegebenen Datums am rechten Ende des Schildes seine Gültigkeit und muss nur zurückgegeben werden, wenn das Fahrzeug vorher endgültig zugelassen wird. Das Ablaufdatum wird rechts auf den Schildern in einem gelben Feld in drei Zeilen mit Tag, Monat, Jahr eingeprägt. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller werden Kennzeichenschilder und ein spezieller Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen ausgehändigt.

Beachten Sie bitte, dass ein Besuch des Straßenverkehrsamtes nur nach Terminvereinbarung möglich ist! Hierzu erreichen Sie unser Straßenverkehrsamt unter der zentralen Servicerufnummer 02241 13-3939 bzw. per E-Mail an strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde. Oder nutzen Sie die Online-Terminreservierungen für Siegburg und Meckenheim. 

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