Beschreibung
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur bei der Zulassungsbehörde beantragt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Fahrzeuginhaberin beziehungsweise der zukünftige Fahrzeuginhaber ihren beziehungsweise seinen Hauptwohnsitz hat. Alternativ kann das Kurzzeitkennzeichen auch bei der Zulassungsbehörde des Standortes des Fahrzeugs beantragt werden (Nachweis zum Beispiel über einen Kaufvertrag).
Sollte das Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis/Hauptuntersuchung haben, muss das Kurzzeitkennzeichen am Standort des Fahrzeuges beantragt werden.
Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Probefahrten und Überführungsfahrten eingesetzt werden. Die Zuteilung ist nur bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen außerhalb des Saison-Zeitraumes möglich. Das Kurzzeitkennzeichen gilt fünf Tage inklusive dem Tag, an dem es ausgegeben wurde. Das Kennzeichen verliert automatisch mit Ablauf des angegebenen Datums am rechten Ende des Schildes seine Gültigkeit und muss nur zurückgegeben werden, wenn das Fahrzeug vorher endgültig zugelassen wird. Das Ablaufdatum wird rechts auf den Schildern in einem gelben Feld in drei Zeilen mit Tag, Monat, Jahr eingeprägt. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller werden Kennzeichenschilder und ein spezieller Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen ausgehändigt.
Beachten Sie bitte, dass ein Besuch des Straßenverkehrsamtes nur nach Terminvereinbarung möglich ist! Sie können sich online im Bereich Links und Downloads einen Termin reservieren. Sollte eine Online-Reservierung fehlschlagen, können Sie Ihren Terminwunsch auch telefonisch (02241 / 13-3939, 02241 / 13-2011, 02241 / 13-2001, 02225 / 9409-5014) oder an strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde äußern.
Details
Unterlagen
- Antrag Kurzzeitkennzeichen siehe „Links“
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) – elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), die für Kurzzeitkennzeichen verwendet werden darf
- Angaben zum Fahrzeug (Fahrzeugklasse, Aufbauart und Fahrzeugidentifikationsnummer) – kann durch Vorlage der Fahrzeugdokumente nachgewiesen werden
- Ausweis oder Reisepass (Original)
bei minderjährigen Halterinnen oder Haltern:
- schriftliche Einwilligung und Personalausweise / Pässe beider Erziehungsberechtigten
bei Erledigung durch Dritte:
- zusätzlich Vollmacht und Personalausweis/Pass der bevollmächtigten Person (Original); Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben, müssen persönlich erscheinen
bei Firmen:
- Einzelfirmen: Gewerbeanmeldung und Ausweis / Pass der Firmeninhaber – juristischen Personen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Ausweis/Pass der/des Vertretungsberechtigten
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug und Ausweis/Pass des/der Vertretungsberechtigten
Gebühren
Grundgebühr: 12,80 Euro
Kontakt
Organisationseinheiten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Name | Zuständigkeit | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|---|
Norbert Bellinghausen | linksrheinisch Abteilungsleitung | 02225 94090 | strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde |
Harry Heidemann | rechtsrheinisch Abteilungsleitung | 02241 133939 | strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde |
Zentrale Servicerufnummer | 02241 133939 | strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde |
Links und Downloads
Anschrift und Erreichbarkeit
- Ort
- Zeiten
Ort
Rhein-Sieg-Kreis
Straßenverkehrsamt
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Postanschrift
Rhein-Sieg-Kreis – Der Landrat
Straßenverkehrsamt
Postfach 1551
53705 Siegburg
Zeiten
Öffnungszeiten
Montag 07:30 Uhr – 18:00 Uhr
Dienstag bis Freitag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Montag 07:30 Uhr – 18:00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag 07:30 Uhr – 15:30 Uhr
Freitag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr