Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur bei der Zulassungsbehörde beantragt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Fahrzeuginhaberin beziehungsweise der zukünftige Fahrzeuginhaber ihren beziehungsweise seinen Hauptwohnsitz hat. Alternativ kann das Kurzzeitkennzeichen auch bei der Zulassungsbehörde des Standortes des Fahrzeugs beantragt werden (Nachweis zum Beispiel über einen Kaufvertrag).
Sollte das Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis/Hauptuntersuchung haben, muss das Kurzzeitkennzeichen am Standort des Fahrzeuges beantragt werden.
Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Probefahrten und Überführungsfahrten eingesetzt werden. Die Zuteilung ist nur bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen außerhalb des Saison-Zeitraumes möglich. Das Kurzzeitkennzeichen gilt fünf Tage inklusive dem Tag, an dem es ausgegeben wurde. Das Kennzeichen verliert automatisch mit Ablauf des angegebenen Datums am rechten Ende des Schildes seine Gültigkeit und muss nur zurückgegeben werden, wenn das Fahrzeug vorher endgültig zugelassen wird. Das Ablaufdatum wird rechts auf den Schildern in einem gelben Feld in drei Zeilen mit Tag, Monat, Jahr eingeprägt. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller werden Kennzeichenschilder und ein spezieller Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen ausgehändigt.
Beachten Sie bitte, dass ein Besuch des Straßenverkehrsamtes nur nach Terminvereinbarung möglich ist! Sie können sich online im Bereich Links und Downloads einen Termin reservieren. Sollte eine Online-Reservierung fehlschlagen, können Sie Ihren Terminwunsch auch telefonisch (02241 / 13-3939, 02241 / 13-2011, 02241 / 13-2001, 02225 / 9409-5014) oder an strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde äußern.
Details
Dokumente
EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of conformity-Papier (COC)) im Original oder als Zweitschrift des Herstellers (sofern es sich um ein Neufahrzeug handelt)
Letzter Bericht der Hauptuntersuchung (TÜV-Bericht)
Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein) im Original oder in Kopie
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr. vom Versicherer)
Personalausweis der Halterin oder des Halters im Original
bei Einzelfirmen zusätzlich:
Gewerbeanmeldung
bei juristischen Personen zusätzlich:
Gewerbeanmeldung
Handelsregisterauszug
Personalausweis der vertretungsberechtigten Person im Original
bei Vereinen zusätzlich:
Auszug aus dem Vereinsregister
Briefkopf des Vereins mit dessen Anschrift
Personalausweis der vertretungsberechtigten Person im Original
bei Erledigung durch Dritte:
zusätzlich Vollmacht
Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
alternativ: Reisepass beziehungsweise Pass mit Aufenthaltstitel oder Meldebescheinigung jeweils im Original
Personalausweise beider Erziehungsberechtigten im Original
HINWEIS zum Identitätsnachweis:
Außer bei bevollmächtigten Personen (Erledigung durch Dritte) kann der Identitätsnachweis auch wie folgt erbracht werden:
Kopie mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person
Reisepass mit Meldebescheinigung im Original
Pass mit Aufenthaltstitel oder Meldebescheinigung im Original
Kopie vom Reisepass mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person mit Meldebescheinigung im Original
Kopie vom Pass mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person mit Aufenthaltstitel oder Meldebescheinigung im Original
Gebühren
Entsprechend den Kostensätzen des Bundes nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):
10,00 € bis 20,00 €
Bemerkung
Das Fahrzeug muss vor der Zulassung abgemeldet sein!
Liegt kein Bericht der Hauptuntersuchung (TÜV-Bericht) oder keine Einzelbetriebserlaubnis vor, so ist für die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens die Zulassungsstelle zuständig, an der das Fahrzeug seinen aktuellen Standort hat.