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Straßenverkehrsamt

Leichtkraftfahrzeug (Leichtfahrzeug)

Beschreibung

Ein Leichtkraftfahrzeug ist ein meist vierrädriges motorisiertes Fahrzeug, das deutlich leichter und kleiner ist, als ein klassisches Auto. Auch die Bezeichnungen Leichtmobil und Kleinfahrzeug sowie Mopedauto werden verwendet.

Mit einem Leichtkraftfahrzeug können eine oder zwei Personen befördert werden.

Es handelt sich um ein vierrädriges Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor (Diesel oder Benziner), dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt oder mit einem anderen Verbrennungs- oder Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt. 

Diese Fahrzeuge sind von der Hauptuntersuchung und Zulassung befreit. Es muss keine Kfz-Steuer entrichtet werden. Zur Inbetriebnahme im öffentlichen Straßenverkehr ist ein Versicherungskennzeichen (Mopedkennzeichen) erforderlich. 

Ein Leichtkraftfahrzeug ist ein meist vierrädriges motorisiertes Fahrzeug, das deutlich leichter und kleiner ist, als ein klassisches Auto. Auch die Bezeichnungen Leichtmobil und Kleinfahrzeug sowie Mopedauto werden verwendet.

Mit einem Leichtkraftfahrzeug können eine oder zwei Personen befördert werden.

Es handelt sich um ein vierrädriges Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor (Diesel oder Benziner), dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt oder mit einem anderen Verbrennungs- oder Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt. 

Diese Fahrzeuge sind von der Hauptuntersuchung und Zulassung befreit. Es muss keine Kfz-Steuer entrichtet werden. Zur Inbetriebnahme im öffentlichen Straßenverkehr ist ein Versicherungskennzeichen (Mopedkennzeichen) erforderlich. 

Maßgeblich für die Einstufung als Leichtkraftfahrzeug oder Automobil ist die Endgeschwindigkeit. Seit 19. Januar 2013 dürfen Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr, die im Besitz des Führerscheins Klasse AM sind, entsprechende Fahrzeuge lenken.

Eine Fahrerlaubnis der Klasse AM benötigt nicht, wer im Besitz einer der folgenden Führerscheinklassen ist:

  • eine bis zum 31.12.1988 erteilte Führerscheinklasse 1b, 1a, 1, 3 und 4 BRD
  • eine vor dem 01.01.1989 erteilte Führerscheinklasse 5 der BRD
  • eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, A beschränkt, A, B, C1, C, D1, D, M oder L der BRD
  • eine ab Februar 2005 erteilte Führerscheinklasse S
  • eine ab dem 19.01.2013 erteilte Führerscheinklasse AM
  • eine vor dem 03.10.1990 erteilte Führerscheinklasse A, C, C, D M der DDR
  • eine vor dem 01.04.1980 erteilte Führerscheinklasse T der DDR
  • eine vor dem 01.06.1982 erteilte Erlaubnis „Langsam fahrende Fahrzeuge“ oder „Kleinkrafträder“ der DDR

Für die Führerscheinklasse AM gilt ein Mindestalter von 16 Jahren. Die Ausbildung  hierzu erfolgt auf einem Roller.

Der Unterricht setzt sich aus Theorie und Praxis zusammen. Die abschließende Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Beachten Sie bitte, dass ein Besuch des Straßenverkehrsamtes nur nach Terminvereinbarung möglich ist! Sie können sich online im Bereich Links und Downloads einen Termin reservieren. Sollte eine Online-Reservierung fehlschlagen, können Sie Ihren Terminwunsch auch telefonisch (02241 / 13-3939, 02241 / 13-2011, 02241 / 13-2001, 02225 / 9409-5014) oder an strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde äußern.

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