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Straßenverkehrsamt

Mängelverfahren

Beschreibung

Als Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges dürfen Sie dieses Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen oder in Betrieb nehmen lassen, wenn es den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) entspricht. 

Für das zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug hat in gewissen festgelegten Zeitabständen eine regelmäßige Prüfung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen (Hauptuntersuchung – HU, Sicherheitsprüfung) zu erfolgen. 

Ihr Fahrzeug muss einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder einer Einzelbetriebserlaubnis (EBE) entsprechen. Eine Veränderung an Ihrem Fahrzeug, die nicht von einer technischen Prüforganisation abgenommen und behördlich in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurde, führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. 

Wenn an Ihrem Fahrzeug Mängel festgestellt worden sind (zum Beispiel durch die Polizei oder den Außendienst einer Ordnungsbehörde), richten Sie sich bitte nach den Anweisungen auf der dazu ausgestellten Kontrollkarte. 

Die Mängel müssen in den vorgegebenen Fristen beseitigt werden. 

Ergeben sich Verzögerungen, müssen die Gründe dafür unverzüglich – innerhalb der Fristen- den Dienststellen mitteilen. 

Sollten Sie die Fristen nicht einhalten, wird ein kostenpflichtiges ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet, an dessen Ende das betreffende Fahrzeug gegebenenfalls von Amtswegen außer Betrieb gesetzt wird.

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