Beschreibung
Für einen motorisierten Krankenfahrstuhl benötigen Sie keine Fahrerlaubnis,
wenn dieser folgende Voraussetzungen erfüllt:
- einsitzig
- nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt
- Elektroantrieb
- Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien, ohne Fahrer
- zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg
- bauartbedinge Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h
- Breite über alles von maximal 110 cm und
- einer Heckmarkierungstafel nach ECE-Regelung 69 oben an der FahrzeugrückseiteAufgrund des äußeren Erscheinungsbildes ist der Krankenfahrstuhl ein maschinell angetriebener Rollstuhl und kein kleiner PKW. Teilweise werden andere Kraftfahrzeuge als die oben beschriebenen als fahrerlaubnisfreie motorisierte Krankenfahrstühle angeboten. Bestimmte Personen dürfen diese tatsächlich fahren, wenn sie zu einem bestimmten Stichtag im Besitz einer Prüfbescheinigung für Mofas waren.
- In einigen Fällen benötigt die Fahrerin beziehungsweise der Fahrer allerdings eine Fahrerlaubnis. Der Hinweis, diese Fahrzeuge seien fahrerlaubnisfrei, ist daher nicht immer korrekt.
- Achtung:
- Die Fahrerin oder der Fahrer muss mindestens 15 Jahre alt sein. Jüngere Kinder mit Behinderung dürfen motorisierte Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h fahren.
- Wenn Ihr Krankenfahrstuhl diese Voraussetzungen nicht erfüllt, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis.
Die Fahrerin oder der Fahrer muss mindestens 15 Jahre alt sein. Jüngere Kinder mit Behinderung dürfen motorisierte Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h fahren.
Achtung:
Teilweise werden andere Kraftfahrzeuge als die oben beschriebenen als fahrerlaubnisfreie motorisierte Krankenfahrstühle angeboten. Bestimmte Personen dürfen diese tatsächlich fahren, wenn sie zu einem bestimmten Stichtag im Besitz einer Prüfbescheinigung für Mofas waren.
In einigen Fällen benötigt die Fahrerin beziehungsweise der Fahrer allerdings eine Fahrerlaubnis. Der Hinweis, diese Fahrzeuge seien fahrerlaubnisfrei, ist daher nicht immer korrekt.
Kontakt
Organisationseinheiten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Name | Zuständigkeit | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|---|
Norbert Bellinghausen | linksrheinisch Abteilungsleitung | 02225 94090 | strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde |
Melanie Kalbitz | linksrheinisch | 02225 94095016 | melanie.kalbitzrhein-sieg-kreisde |
Harry Heidemann | rechtsrheinisch Abteilungsleitung | 02241 133939 | strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde |
Stefan Sippl | rechtsrheinisch | 02241 132017 | stefan.sipplrhein-sieg-kreisde |
Anschrift und Erreichbarkeit
- Ort
- Zeiten
Ort
Rhein-Sieg-Kreis
Straßenverkehrsamt
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Postanschrift
Rhein-Sieg-Kreis – Der Landrat
Straßenverkehrsamt
Postfach 1551
53705 Siegburg
Zeiten
Öffnungszeiten
Montag 07:30 Uhr – 18:00 Uhr
Dienstag bis Freitag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Montag 07:30 Uhr – 18:00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag 07:30 Uhr – 15:30 Uhr
Freitag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr