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Straßenverkehrsamt

Probezeit

Beschreibung

Die Probezeit dient dazu, Fahranfängerinnen und Fahranfänger zum aufmerksamen und umsichtigen Fahren zu motivieren.

Ab Erteilung der Fahrerlaubnis (beispielsweise für die Klassen A1 oder B) gilt die Probezeit für zwei Jahre.

Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gilt auch für Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die ihren ordentlichen Wohnsitz in die BRD verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis wird auf die Probezeit angerechnet. 

Fällt die Fahranfängerin oder der Fahranfänger innerhalb dieser Zeit nicht mit Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder gegen Strafgesetze auf, erlischt sie danach automatisch. 

Wenn die Fahranfängerin oder der Fahranfänger innerhalb der Probezeit einen schwerwiegenden Verstoß nach Abschnitt A oder 2 weniger schwerwiegende Verstöße nach Abschnitt B gemäß Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) begeht, muss sie beziehungsweise er in der 1. Stufe ein Aufbauseminar absolvieren. 

Bei nicht fristgerechter Teilnahme wird die Fahrerlaubnis gebührenpflichtig entzogen. Bei fristgerechter Teilnahme erfolgt eine Meldung ans Kraftfahrt-Bundesamt. 

Auswirkungen auf die Probezeit:

Die Probezeit verlängert sich durch die Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar um zwei Jahre, auf insgesamt vier Jahre. 

Bei erneuter Auffälligkeit nach Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt als 2. Stufe eine Verwarnung.

Gleichzeitig wird die Fahranfängerin oder der Fahranfänger darauf aufmerksam gemacht, dass die Fahrerlaubnis zwangsläufig entzogen wird, wenn sie beziehungsweise er noch einen weiteren schwerwiegenden Verkehrsverstoß nach Abschnitt A oder zwei weniger schwerwiegende nach Abschnitt B begeht. Dies gilt ab Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Verwarnung bis zum Ende der Probezeit. 

Bei einem erneuten Verstoß oder erneuten Verstößen erfolgt in der 3. Stufe die Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Verzichtet die Fahranfängerin oder der Fahranfänger nicht, wird ihm die Fahrerlaubnis gebührenpflichtig entzogen.

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