Rote Kennzeichen werden auch als Händlerkennzeichen bezeichnet und dürfen für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten genutzt werden, wenn die Fahrzeuge nicht zugelassen sind. Sie werden nur befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung und auch nur an zuverlässige Betriebe ausgegeben.
Händler, die im Besitz solcher Kennzeichen sind, müssen ein Fahrzeugscheinheft, sowie ein Fahrtenbuch führen. Im Fahrzeugscheinheft müssen alle Fahrzeuge eingetragen werden, die mit einem roten Kennzeichen gefahren werden. Ebenso muss jede Fahrt im Fahrtenbuch vermerkt werden.
Es muss nach Ablauf der Gültigkeit oder wenn das Heft voll ist, bei der Zulassungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises getauscht werden, dabei werden die Einträge im Heft und im Fahrtenverzeichnis geprüft.
Die Beantragung beim Rhein-Sieg-Kreis ist nur möglich, wenn sich der Betriebssitz im Rhein-Sieg-Kreis befindet.
Beachten Sie bitte, dass ein Besuch des Straßenverkehrsamtes nur nach Terminvereinbarung möglich ist! Sie können sich online im Bereich Links und Downloads einen Termin reservieren. Sollte eine Online-Reservierung fehlschlagen, können Sie Ihren Terminwunsch auch telefonisch (02241 / 13-3939, 02241 / 13-2011, 02241 / 13-2001, 02225 / 9409-5014) oder an strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde äußern.
Details
Dokumente
Schriftlicher Antrag mit Begründung des Bedarfs
Ausweis/Reisepass
Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug
eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) für rote Kennzeichen
Führungszeugnis der Firmeninhaberin beziehungsweise des Firmeninhabers oder der Geschäftsführerin beziehungsweise des Geschäftsführers, zur Vorlage bei einer Behörde (Merkmal „O“). Dieses Führungszeugnis ist bei Ihrem örtlichen Einwohnermeldeamt erhältlich.
Auskunft aus dem Fahreignungsregister, wird von der Zulassungsstelle beantragt.
Es dürfen keine KFZ-Steuer- oder Gebührenrückstände vorhanden sein.
SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
Führen mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter das rote Kennzeichen, dann werden eine Unterschriftsprobe und der Ausweis der berechtigten Personen mit Bestätigung der Firmeninhaberin beziehungsweise des Firmeninhabers benötigt.
Besitzerinnen und Besitzer von Oldtimerfahrzeugen (auch Sammler), die ihre Fahrzeuge ausschließlich zu Oldtimerveranstaltungen, Probefahrten und Werkstattfahrten einsetzen, können ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung gemäß § 17 der FZV verwenden bzw. beantragen.
Gelegentliche Freizeitfahrten sind nicht zulässig.
Diese Kraftfahrzeuge unterliegen nicht dem normalen Zulassungsverfahren, bedürfen also keiner Betriebserlaubnis, unterliegen nicht der Hauptuntersuchungspflicht, sind aber steuerpflichtig.
erforderliche Unterlagen:
Schriftlicher Antrag mit Begründung des Bedarfs
Ausweis/Reisepass
eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) für rote Kennzeichen
Führungszeugnis der Firmeninhaberin oder des Firmeninhabers beziehungsweise der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers zur Vorlage bei einer Behörde (Merkmal „O“). Dieses Führungszeugnis ist bei Ihrem örtlichen Einwohnermeldeamt erhältlich.
Es dürfen keine Kfz-Steuer- oder Gebührenrückstände vorhanden sein.