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Straßenverkehrsamt

Steuerbefreiung für Fahrzeuge (grünes Kennzeichen)

Beschreibung

Bestimmte Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befreit.

Es wird unterschieden zwischen: 

Fahrzeugen, die aufgrund der Fahrzeugart zulassungsfrei und daher von der Kfz-Steuerpflicht befreit sind, aber ein grünes Kennzeichen führen müssen:

  • Anhänger für Tiere für Sportzwecke (Pferde- oder Hundetransporter)
  • Anhänger für Sportgeräte (Boots- oder Segelflugtransporter)
  • Anhänger Arbeitsmaschine (zum Beispiel Estrichmaschine)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschine (zum Beispiel Straßenreinigung, Mobilkran)
  • Leichtkrafträder (jedoch mit schwarzen Kennzeichen) 

Fahrzeugen, die vom Zoll auf Antrag von der Kfz-Steuerpflicht befreit

werden, weil sie von der Fahrzeughalterin beziehungsweise vom Fahrzeughalter nur für bestimmte Zwecke verwendet werden und daher bei der Zulassung in der Regel ein grünes Kennzeichen erhalten, wie beispielsweise:

  • land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, so lange sie ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für landwirtschaftliche Betriebe verwendet werden
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit acht oder neun Sitzplätzen und Busse
  • Fahrzeuge, die ausschließlich im Rettungsdienst, zur Krankenbeförderung, im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz eingesetzt werden. 

Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, die aufgrund einer Schwerbehinderung das Merkmal „aG“, „H“ bzw. „BL“ in Ihrem Ausweis für Schwerbehinderte führen.

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