Steuerbefreiung für Fahrzeuge (grünes Kennzeichen)
Beschreibung
Bestimmte Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befreit.
Es wird unterschieden zwischen:
Fahrzeugen, die aufgrund der Fahrzeugart zulassungsfrei und daher von der Kfz-Steuerpflicht befreit sind, aber ein grünes Kennzeichen führen müssen:
Anhänger für Tiere für Sportzwecke (Pferde- oder Hundetransporter)
Anhänger für Sportgeräte (Boots- oder Segelflugtransporter)
Anhänger Arbeitsmaschine (zum Beispiel Estrichmaschine)
Selbstfahrende Arbeitsmaschine (zum Beispiel Straßenreinigung, Mobilkran)
Leichtkrafträder (jedoch mit schwarzen Kennzeichen)
Fahrzeugen, die vom Zoll auf Antrag von der Kfz-Steuerpflicht befreit
werden, weil sie von der Fahrzeughalterin beziehungsweise vom Fahrzeughalter nur für bestimmte Zwecke verwendet werden und daher bei der Zulassung in der Regel ein grünes Kennzeichen erhalten, wie beispielsweise:
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, so lange sie ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für landwirtschaftliche Betriebe verwendet werden
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit acht oder neun Sitzplätzen und Busse
Fahrzeuge, die ausschließlich im Rettungsdienst, zur Krankenbeförderung, im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz eingesetzt werden.
Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, die aufgrund einer Schwerbehinderung das Merkmal „aG“, „H“ bzw. „BL“ in Ihrem Ausweis für Schwerbehinderte führen.
Details
Dokumente
EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of conformity-Papier (COC)) im Original oder als Zweitschrift des Herstellers
Kennzeichen, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist
Letzter Bericht der Hauptuntersuchung (TÜV-Bericht)
Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz-Schein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief)
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr. vom Versicherer), sofern keine Umkennzeichnung auf grünes Kennzeichen
SEPA-Mandat (bisher Einzugsermächtigung)
Nachweis zur Berechtigung des grünen Kennzeichens (zum Beispiel Flächennachweis der Landwirtschaftskammer, Mitgliedsnachweis der Berufsgenossenschaft)
Personalausweis der Halterin oder des Halters im Original
bei Einzelfirmen zusätzlich:
Gewerbeanmeldung
bei juristischen Personen zusätzlich:
Gewerbeanmeldung
Handelsregisterauszug
Personalausweis der vertretungsberechtigten Person im Original
bei Vereinen zusätzlich:
Auszug aus dem Vereinsregister
Briefkopf des Vereins mit dessen Anschrift
Personalausweis der vertretungsberechtigten Person im Original
bei Erledigung durch Dritte:
zusätzlich Vollmacht
Personalausweis der bevollmächtigten Person im Original
alternativ: Reisepass beziehungsweise Pass mit Aufenthaltstitel oder Meldebescheinigung jeweils im Original
Personalausweise beider Erziehungsberechtigten im Original
HINWEIS zum Identitätsnachweis:
Außer bei bevollmächtigten Personen (Erledigung durch Dritte) kann der Identitätsnachweis auch wie folgt erbracht werden:
Kopie mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person
Reisepass mit Meldebescheinigung im Original
Pass mit Aufenthaltstitel oder Meldebescheinigung im Original
Kopie vom Reisepass mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person mit Meldebescheinigung im Original
Kopie vom Pass mit dem Hinweis „Nur zur Verwendung bei der Fahrzeugzulassung“ mit Datum und originaler Unterschrift der vertretungsberechtigten Person mit Aufenthaltstitel oder Meldebescheinigung im Original
Gebühren
Je nach Aufwand (Anzahl erforderlicher Einzelpositionen) entsprechend den Kostensätzen des Bundes nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):