Sollten Sie Ersatz für gestohlene oder verloren gegangene Fahrzeugpapiere benötigen, dann wenden Sie sich an das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises. Beachten Sie, dass Ersatzpapiere nur bei Fahrzeugen, die hier im Rhein-Sieg-Kreis zugelassen sind/waren ausgestellt werden.
Beachten Sie bitte, dass ein Besuch des Straßenverkehrsamtes nur nach Terminvereinbarung möglich ist! Sie können sich online im Bereich Links und Downloads einen Termin reservieren. Sollte eine Online-Reservierung fehlschlagen, können Sie Ihren Terminwunsch auch telefonisch (02241 / 13-3939, 02241 / 13-2011, 02241 / 13-2001, 02225 / 9409-5014) oder an strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde äußern.
Details
Dokumente
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein):
Kann keine gültige HU nachgewiesen werden, erhält der Verfügungsberechtigte zunächst den Ausdruck eines „Datenblattes zur Vorlage bei einer Technischen Prüfstelle für die Durchführung einer Hauptuntersuchung“.
Der gültige Prüfbericht muss anschließend der Zulassungsstelle vorgelegt werden (eventuell auch das hintere Kennzeichen, wenn eine Prüfplakette nicht durch die Prüfstelle vergeben wurde).
Verlusterklärung des Halters/Diebstahlsanzeige
Ausweis/Reisepass
schriftliche Vollmacht bei Erledigung durch Dritte
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief):
Versicherung an Eides Statt des eingetragenen Halters und/oder Diebstahlsanzeige
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Prüfbericht
Ausweis beziehungsweise Reisepass
Bei Gewerbetreibenden oder Firmen:
Gewerbeanmeldung und/oder Handelsregisterauszug
Schriftliche Vollmacht bei Erledigung durch Dritte
Versicherung an Eides Statt Diese darf grundsätzlich nur von der eingetragenen Halterin oder vom eingetragenen Halter abgegeben werden. Hat eine andere Person die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren, muss ein entsprechender lückenloser Nachweis vorgelegt werden.
Wird eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt, hat nach § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) eine Aufbietung (öffentliche Ausschreibung) im elektronischen Verkehrsblatt des Kraftfahrt-Bundesamtes zu erfolgen. Nach Beendigung der Aufbietungsfrist, in der Regel zwei Wochen, werden die Fahrzeugdokumente erstellt und per Einschreiben versandt.