Beschreibung
Wenn Sie im Besitz von zwei Fahrzeugen der gleichen Fahrzeugklasse sind, können seit dem 1. Juli 2012 Wechselkennzeichen zur flexiblen Nutzung zugeteilt werden.
Eine Kombination zwischen unterschiedlichen Fahrzeugarten ist unzulässig.
Folgende Voraussetzungen müssen neben den üblichen Zulassungsunterlagen für die Zuteilung erfüllt sein:
- Gleiche Fahrzeughalterin/gleicher Fahrzeughalter und gleiche Fahrzeugklasse
- Kennzeichenschilder in gleicher Anzahl und Abmessung
- Beide Fahrzeuge müssen versichert und versteuert werden. Das Fahrzeug, welches nicht genutzt wird darf hierbei nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
- Das Wechselkennzeichen gilt nicht für Saisonkennzeichen, rote und grüne Kennzeichen, Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen.
Details
Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief/Betriebserlaubnis
- Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein
- Kennzeichenschilder (sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (Prüfbericht)
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- Ausweis oder Reisepass
Bei Gewerbetreibenden, Firmen oder Vereinen:
- Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug
- Vereinsregisterauszug
- Schriftliche Vollmacht bei Erledigung durch Dritte
Gebühren
Zusätzlich zur „normalen“ Gebühr fallen 6,00 Euro für das Wechselkennzeichen an.
Rechtsgrundlagen
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Besonderheiten
Fragen zur Versicherungsprämie sollte die Fahrzeughalterin beziehungsweise der Fahrzeughalter im Vorfeld mit ihrer beziehungsweise seiner Kfz-Haftpflichtversicherung abklären. Außerdem müssen beide Fahrzeuge voll versteuert werden, einen steuerlichen Vorteil gibt es also nicht.
Soll eines der beiden Fahrzeuge abgemeldet werden, kann das Wechselkennzeichen an dem anderen Fahrzeug bleiben. Nur der fahrzeugbezogene Zusatzteil des abgemeldeten Fahrzeugs muss dann entstempelt werden.
Kontakt
Organisationseinheiten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Name | Zuständigkeit | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|---|
Norbert Bellinghausen | rechtsrheinisch Abteilungsleitung | 02225 94090 | strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde |
Harry Heidemann | rechtsrheinisch Abteilungsleitung | 02241 133939 | strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde |
Zentrale Servicerufnummer | 02241 133939 | strassenverkehrsamtrhein-sieg-kreisde |
Links und Downloads
Anschrift und Erreichbarkeit
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- Zeiten
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Rhein-Sieg-Kreis
Straßenverkehrsamt
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Postanschrift
Rhein-Sieg-Kreis – Der Landrat
Straßenverkehrsamt
Postfach 1551
53705 Siegburg
Zeiten
Öffnungszeiten
Montag 07:30 Uhr – 18:00 Uhr
Dienstag bis Freitag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Montag 07:30 Uhr – 18:00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag 07:30 Uhr – 15:30 Uhr
Freitag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr