Das Schornsteinfegerwesen ist eine Aufgabe des Brand- und Umweltschutzes. Der Rhein-Sieg-Kreis übt die Aufsicht über die 57 Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meister im Kreisgebiet aus. Er ist zuständig für die Einteilung der Kehrbezirke.
Wer die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in Ihrem Kehrbezirk ist, können Sie dem Schornsteinfegerregister auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entnehmen.
Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer erhält von seiner bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin / seinem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid.
Details
Gebühren
Bei den Kosten einer Schornsteinfegerin/eines Schornsteinfegers gibt es zwei unterschiedliche Bereiche zu betrachten
1. Die Kosten (§ 20 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz-SchfHwG in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsordnung) für sogenannte hoheitlichen Tätigkeiten gem. § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 und § 16 SchfHwG, die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern als beliehener Unternehmer obliegen.
Zu den Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gehören
die Feuerstättenschau aller Feuerstätten und Schornsteine,
die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit,
die Bauabnahme neuer Feuerstätten und Schornsteine,
die Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen und
die Erstellung des sogenannten Feuerstättenbescheides.
2. Die sogenannten freien Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten.
Alle Hauseigentümer haben seit dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit, eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit der Durchführung der erforderlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu beauftragen. Allerdings müssen sie seitdem auch selbst dafür sorgen, dass ihre Heizungsanlage regelmäßig gekehrt und überprüft wird. Die Preise für diese Arbeiten können zwischen Eigentümern und Schornsteinfegern frei verhandelt werden, einen Gebührenrahmen gibt es nicht mehr.
Rechtsgrundlage
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)
Wer darf die freien Schornsteinfegertätigkeiten ausführen?
Seit dem 01.01.2013 dürfen die Tätigkeiten, die als regelmäßig durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten gelten (vergleiche den Feuerstättenbescheid), von den Hauseigentümern allen Betrieben übertragen werden,
die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind oder
die die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerksverordnung vom 20.12. 2017 (BGBL I S. 3075) erfüllen.
Rechtlich besteht für Sie daher sobald Ihnen der Feuerstättenbescheid vorliegt die Möglichkeit:
einen deutschen Schornsteinfegerbetrieb,
einen solchen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz
mit der Erledigung der regemäßig durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu beauftragen.