Beschreibung
Für die Zucht, den Handel und den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren wird in nachstehend aufgeführten Fällen eine behördliche Erlaubnis verlangt:
- Zucht und Handel mit Wirbeltieren zu Versuchszwecken
- Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung (zum Beispiel eine Tierpension)
- Gewerbsmäßiges Halten und Züchten von Hunden, Katzen oder sonstigen Heimtieren
- Handel mit Wirbeltieren (Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere)
- Gewerbsmäßiges Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebes
- Gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren
- Auslandstierschutz
- Hundeausbildung, Hundetrainerinnen und Hundetrainer
Im Sinne des Tierschutzgesetzes handelt die Person gewerbsmäßig, die selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht auf Gewinnerzielung eine der oben genannten Tätigkeiten ausübt.
Die Erlaubnis wird nur an verantwortliche Personen erteilt, die Sachkenntnisse, Zuverlässigkeit und eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere in geeigneten Räumen und Einrich-tungen nachweisen können.