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Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Landeshundegesetz NRW

Beschreibung

Wer in Nordrhein-Westfalen einen Hund hält oder Hunde auf öffentlichen Wegen ausführt, hat verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Es müssen die Vorgaben des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) beachtet werden. Die Zuständigkeit für das Landeshundegesetz liegt bei den lokalen Ordnungsbehörden der Gemeinden und Städte vor Ort, bei denen auch die Ansprechpersonen zu finden sind. Daher sind Fragen zur Leinenpflicht, zur Anmeldung von Hunden sowie Fragen zu den Voraussetzungen für das Halten sogenannter gefährlicher Hunde oder Hunden bestimmter Rassen bitte immer an das für Sie zuständige Ordnungsamt zu richten. 

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises führt die gesetzlich erforderliche Sachkundeprüfung nur für das Halten gefährlicher Hunde gemäß § 3 LHundG NRW durch. Dazu zählen Pitbull, Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Kreuzungen daraus, sowie im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde.

Sachkundeprüfungen für das Halten von Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder Kreuzungen dieser Rassen mit anderen Hunden) können bei anerkannten Sachverständigen abgelegt werden.

Sachkundeprüfungen für das Halten großer Hunde gemäß § 11 LHundG NRW (Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder Gewicht von mindestens 20 kg) können ebenfalls bei anerkannten Sachverständigen oder auch bei durch die Tierärztekammer berufenen niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten abgelegt werden.

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