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Sozialamt

Elterngeld

Beschreibung

Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) soll zur Sicherung der Lebensgrundlage des betreuenden Elternteils beitragen, indem es nach der Geburt des Kindes wegfallendes Erwerbseinkommen teilweise ersetzt.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch haben Mütter und Väter, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ein Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor Geburt des Kindes folgende Einkommensgrenzen überschreitet:

Für Geburten bis zum 31.03.2024:

250.000 EUR für Alleinerziehende und 300.000 EUR für Paargemeinschaften.

Für Geburten ab dem 01.04.2024:

200.000 EUR für Alleinerziehende und für Paargemeinschaften.

Für Geburten ab dem 01.04.2025:

175.000 EUR für Alleinerziehende und für Paargemeinschaften.

Basiselterngeld
Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt. Ein Elternteil kann maximal zwölf Monate allein Elterngeld beziehen, zwei weitere Monate sind für den anderen Elternteil reserviert. Für Geburten bis zum 31.03.2024 können beide Elternteile den Zeitraum frei untereinander aufteilen.

Für Geburten ab dem 01.04.2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Diese Regelung gilt nicht bei Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurden, bei Mehrlingen oder bei (Geschwister-)Kindern mit Behinderung.

Besonderheit bei Frühgeburten
Der Anspruch auf Basiselterngeld verlängert sich, wenn das Kind

  • mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde auf 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
  • mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, auf 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
  • mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, auf 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
  • mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, auf 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.

Einkommen
Als Nachweis des Einkommens aus einer angestellten Tätigkeit gelten nur die Eintragungen in den für diese Kalendermonate ausgestellten Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnungen der 12 Monate vor der Geburt des Kindes.

Zu beachten ist, dass Steuer- und Sozialversicherungsabzüge pauschal ermittelt werden. Gleichzeitig wird 1/12 der Jahreswerbungskostenpauschale für Arbeitnehmende in Abzug gebracht. Dadurch unterscheidet sich das hier ermittelte Nettoeinkommen vom tatsächlichen Arbeitslohn.

Wird eine selbständige Tätigkeit (auch neben einer angestellten Tätigkeit) ausgeübt, gilt als Bemessungszeitraum grundsätzlich das letzte abgeschlossene Steuerjahr (auch für beide Einkommensarten). 

Geringe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft bei Mischeinkünften im Bemessungszeitraum
Auf Antrag wird das Elterngeld ausschließlich nach dem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit aus den 12 Kalendermonaten vor der Geburt berechnet, wenn

  • der steuerliche Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr vor der Geburt durchschnittlich kleiner als monatlich 35,00 Euro

und

  • im Geburtsjahr bis zum Monat vor der Geburt durchschnittlich kleiner monatlich als 35,00 Euro ist.

Die Ermittlung dieser Grenze erfolgt für jedes Kalenderjahr gesondert. 

Anders als bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 2d werden bei der Bildung der Summe der Einkünfte negative Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit miteinander verrechnet. 

Elterngeld Plus
Elterngeld Plus stärkt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Es richtet sich daher vor allem an Eltern, die früher als beim Basiselterngeld (teilweise) in den Beruf zurückkehren möchten. Das Elterngeld Plus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde (mindestens 150,00 Euro und höchstens 900,00 Euro im Monat). Dabei kann ein Basiselterngeldmonat in zwei Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden. 

Damit profitieren Eltern vom Elterngeld Plus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus und genießen mehr Zeit für sich und ihr Kind. Allerdings darf ab dem 15. Lebensmonat keine Lücke mehr im Bezug von Elterngeld Plus entstehen. 

Bei Frühgeburten verschieben sich die Grenzen entsprechend. 

Elterngeld Plus kann längstens bis zum 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 

Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus fördert die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben. Der Partnerschaftsbonus bietet die Möglichkeit, für zwei bis vier weitere Monate Elterngeld Plus zu nutzen.

Wenn beide Elternteile in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten, bekommt jeder Elternteil zwei bis vier zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus.

Die Höhe des Elterngeldes in einem Partnerschaftsbonus-Monat wird genauso berechnet wie in einem Elterngeld Plus-Monat.

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