Beschreibung
Grundsätzlich sind Eltern und Kinder im Bedarfsfalle gegenseitig zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet. Ein solcher Bedarfsfall tritt in aller Regel dann ein, wenn pflegebedürftige Eltern ins Heim ziehen und sie die Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) aufbringen können.
Die Frage, ob und inwieweit Kinder zu Unterhaltsleistungen ihren Eltern gegenüber verpflichtet sind, kann nicht generell beantwortet werden, da sich dies stets nach den individuellen Lebensumständen der unterhaltspflichtigen Kinder richtet. Der Einzelfall kann mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes des Rhein-Sieg-Kreises besprochen werden.
Details
Unterlagen
Unterlagen werden auf Anfrage zugesandt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 94, 117 Sozialgesetzbuch XII
- §§ 1601, 1605 Bürgerliches Gesetzbuch
Besonderheiten
Telefonische Terminvereinbarung empfohlen.
Kontakt
Organisationseinheiten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Name | Zuständigkeit | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|---|
Sylke Sommer | Buchstaben A, F, G, H, K, M-O, V, W, X, Y | 02241 132246 | heimpflegerhein-sieg-kreisde |
Claudia Vielz | Buchstaben B-E, I, J, L, P, Q, R, S, T, U, Z | 02241 133174 | heimpflegerhein-sieg-kreisde |
Gerhard Läer | 02241 132105 | gerhard.laeerrhein-sieg-kreisde |
Anschrift und Erreichbarkeit
- Ort
- Kontakt
- Zeiten
Ort
Rhein-Sieg-Kreis
Sozialamt
Rathausallee 10
53757 Sankt Augustin (Technopark Turmgebäude)
Postanschrift
Rhein-Sieg-Kreis – Der Landrat
Sozialamt
Postfach 1551
53705 Siegburg
Kontakt
Zeiten
Öffnungszeiten
Montag und Donnerstag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr, 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Montag und Donnerstag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr, 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr