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Sozialamt

Elternunterhalt

Beschreibung

Grundsätzlich sind Eltern und Kinder im Bedarfsfalle gegenseitig zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet. Ein solcher Bedarfsfall tritt in aller Regel dann ein, wenn pflegebedürftige Eltern ins Heim ziehen und sie die Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) aufbringen können.

Die Frage, ob und inwieweit Kinder zu Unterhaltsleistungen ihren Eltern gegenüber verpflichtet sind, kann nicht generell beantwortet werden, da sich dies stets nach den individuellen Lebensumständen der unterhaltspflichtigen Kinder richtet. Der Einzelfall kann mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes des Rhein-Sieg-Kreises besprochen werden.

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