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Jugendamt

Kinder- und Jugendförderplan

Beschreibung

Sowohl das Land NRW, als auch die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, für die jeweilige Wahlperiode Kinder- und Jugendförderpläne aufzustellen. 

Hiermit sollen folgende allgemeine Ziele erreicht werden:

  • Bedarfsorientierte Angebotsplanung
  • Abbau und Vermeidung von Benachteiligungen
  • Bedarfsorientierte Verwendung der Teil- und Gesamtressourcen
  • Planungssicherheit für die Träger in allen Bereichen der Jugendförderung
  • Partnerschaftliche Zusammenarbeit des öffentlichen Trägers mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
  • Qualitätsentwicklung der Angebote und Maßnahmen

Im Rahmen der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans ist der örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, jeweils den Bestand und Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie Fachkräften im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes zu prüfen und die für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Bei den Planungen sollen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe beteiligt werden und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in die Planung einfließen. 

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