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Jugendamt

Beurkundungen bei Geburt eines Kindes

Beschreibung

Anlässlich der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, können Beurkundungen gemäß § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII erforderlich werden, zu deren Erstellung die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte des Jugendamtes ermächtigt sind.

Beispiele:

  • Anerkennung der Vaterschaft
  • Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftserklärung
  • Beurkundung von Sorgeerklärungen
  • Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen

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