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Jugendamt

Sorgeerklärung

Beschreibung

Bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern haben grundsätzlich die Mütter das alleinige Sorgerecht. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht erlangen, indem beide Elternteile eine öffentlich beurkundete Sorgeerklärung vor einem Notar oder dem Jugendamt abgeben. Die Väter haben nach derzeitiger Gesetzeslage keinen unmittelbaren Anspruch auf die elterliche Sorge.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben Bedenken gegen diese Regelung geäußert, so dass derzeit eine neue rechtliche Regelung geplant ist. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit das gemeinsame Sorgerecht nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Verheiratete Eltern haben grundsätzlich ein gemeinsames Sorgerecht.
Trennen sich die Eltern, berührt dies nicht die Sorgerechtszuständigkeit. Nur auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht das Sorgerecht ganz oder teilweise einem Elternteil übertragen. Auch im Rahmen der Scheidung wird nicht automatisch über das Sorgerecht entschieden, sondern nur auf Antrag eines Elternteils. Solange eine solche gerichtliche Entscheidung nicht ergeht, bleiben beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt

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