Beschreibung
Jugendverbände übernehmen mit ihren meist ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe und auch eine hohe Verantwortung für die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Dabei haben sie im Blick, dass es den Kindern und Jugendlichen gut geht und sie müssen dabei aufgrund vieler gesellschaftlicher Entwicklungen zunehmend auch erzieherische Aufgaben wahrnehmen.
Die Jugendämter sind verpflichtet, mit den freien Trägern der Jugendhilfe (Vereine, Verbände und sonstige Jugendorganisationen) Vereinbarungen zur Sicherstellung des Kinderschutzes abzuschließen. Diese sollen gewährleisten, dass keine ehren- oder nebenamtlich Tätigen mit Kindern und Jugendlichen in Jugendorganisationen in Kontakt kommen, die gemäß § 72 a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) einschlägig vorbestraft sind. Für Hauptamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses immer, für ehren- und nebenamtlich Tätige in bestimmten Fällen.
In den Förderrichtlinien des Kreisjugendamtes zur Förderung der Jugendarbeit ist deshalb auch der Abschluss einer Vereinbarung zu § 72 a Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) als zwingende Fördervoraussetzung aufgenommen.
Zwischen den Jugendämtern im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Bonn hat man sich darauf verständigt, dass jedes Jugendamt mit den in seinem Zuständigkeitsbereich ansässigen Trägern Vereinbarungen schließt und die Vereinbarungen wechselseitig von den anderen Jugendämtern akzeptiert werden. Hierdurch soll für die Jugendorganisationen unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Wenn Sie mit dem Kreisjugendamt des Rhein-Sieg-Kreises eine Vereinbarung abgeschlossen haben, reicht diese aus, um gegebenenfalls auch Fördermittel bei anderen Städten im Rhein-Sieg-Kreis und in Bonn zu beantragen.
Das Kreisjugendamt bietet aber auch allen anderen Trägern, die Kinder- und Jugendarbeit leisten, auf freiwilliger Basis die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII an.