Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so hat die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer oder die/der Erbbauberechtigte das Gebäude beziehungsweise die Grundrissveränderung auf ihre/seine Kosten einmessen zu lassen. Sobald die Baumaßnahmen abgeschlossen sind, entsteht die Einmessungspflicht (§ 16 Abs. 2 VermKatG NRW). Eines besonderen Hinweises bedarf es nicht.
Die Gebäudeeinmessung kann bei einer/einem in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin beziehungsweise Vermessungingenieur (ÖbVI) oder beim Katasteramt beantragt werden.
Grund der Einmessungspflicht ist, dass ein aktueller Nachweis des Gebäudebestandes für die Wirtschaft, die Verwaltung und den privaten Rechtsverkehr von enormer Bedeutung ist.
Einige Beispiele sind:
Planung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Städte- und Landesplanung
Veräußerung von Grundstücken
Bestellung von Hypotheken
Details
Gebühren
Die Gebühren werden nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden im Land Nordrhein-Westfalen festgelegt.
Die Vermessungsstellen (Katasteramt und ÖbVI) sind gesetzlich verpflichtet, nach demselben Vermessungskostentarif abzurechnen. Die Gebühren bemessen sich nach den sogenannten Normalherstellungskosten der Gebäude – Standartstufe 4 – aus der Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich einer Grundaufwandspauschale (GAP) von 350,00 Euro.
Auszug aus dem Gebührentarif:
Normalherstellungskosten
Grundgebühr
GAP
Gesamtgebühr
bis 25.000,00 Euro
240,00 Euro
350,00 Euro
702,10 Euro
bis 100.000,00 Euro
480,00 Euro
350,00 Euro
987,70 Euro
bis 350.000,00 Euro
720,00 Euro
350,00 Euro
1.273,30 Euro
bis 600.000,00 Euro
1.200,00 Euro
350,00 Euro
1.844,50 Euro
bis 1.000.000,00 Euro
1.920,00 Euro
350,00 Euro
2.701,30 Euro
Zur Gebührenhöhe bei Normalherstellungskosten über 1.000.000,00 Euro wenden Sie sich bitte an das Katasteramt.
Die Gesamtgebühr errechnet sich aus der Grundgebühr zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zurzeit 19%.
Soweit der Verpflichtende der Gebäudeeinmessungspflicht nicht nachgekommen ist und die Katasterbehörde die erforderliche Vermessung zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 VermKatG NRW veranlasst hat, fallen zusätzlich zu den Vermessungskosten 100,00 Euro an.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW)
Verordnung zu Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW )
Bemerkung
Eine zukünftige Erwerberin/Ein zukünftiger Erwerber einer Immobilie hat jederzeit die Möglichkeit durch Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster und Einholung von Auskünften beim Katasteramt festzustellen, ob der Verkäufer seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus dem VermKatG NRW nachgekommen ist.
Die Gebäudeeinmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie betrifft dadurch nicht nur die Eigentümerinnen oder den Eigentümer, die das Gebäude errichten ließen, sondern die jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer und damit auch die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.