Beschreibung
Eine Grenzvermessung dient der Feststellung, Abmarkung oder amtlichen Bestätigung bestehender Grundstücksgrenzen, zum Beispiel bei unklarem Grenzverlauf oder bei fehlenden Grenzzeichen. Dabei wird die Grenze wiederhergestellt oder erstmalig durch Anerkennung von den Beteiligten festgestellt. Fehlende Grenzzeichen werden erneuert und verdeckte Grenzzeichen wieder sichtbar gemacht und überprüft.
Bei einer amtlichen Grenzanzeige werden den Beteiligten vor Ort bereits festgestellte Grenzen angezeigt. Im Gegensatz zur Grenzvermessung werden verloren gegangene Grenzzeichen nicht erneuert.
Einen Antrag auf Grenzvermessung können Sie bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin (ÖbVI) stellen. Der ÖbVI führt die örtliche Vermessung durch. Abschließend werden alle Beteiligten (Eigentümerinnen und Eigentümer, Grenznachbarn) zum Grenztermin geladen. Bei diesem Termin werden die Abmarkungen bekannt gegeben und gegebenenfalls neue Grenzen angezeigt, durch Unterschrift anerkannt und Erklärungen der Beteiligten aufgenommen.
Anschließend werden die Vermessungsergebnisse der Grenzvermessung dem Katasteramt zur Übernahme in das ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) eingereicht.
Bei einer amtlichen Grenzanzeige werden dem Katasteramt keine Unterlagen zur Übernahme in das ALKIS eingereicht. Das Ergebnis wird in einer Skizze dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet.
Details
Unterlagen
Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) oder Lagebezeichnung sowie Angaben zur Lage der betroffenen Grenzen.
Gebühren
Die Gebühren werden nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden im Land Nordrhein-Westfalen festgelegt. Die Kosten für die örtliche Vermessung werden nach den Faktoren Grenzpunkt und aktuellem Bodenrichtwert des zu vermessenden Grundstücks berechnet. Zusätzlich wird eine Grundaufwandpauschale und eine Basisgebühr für die Grenzniederschrift erhoben. Die Amtshandlungen unterliegen der Umsatzsteuer.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW)
- Verordnung zu Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW Erhebung der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens in Nordrhein-Westfalens (Erhebungserlass (ErhE))
- Die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen (Liegenschaftskatastererlass – LiegKatErl.)
- Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW)
Kontakt
Organisationseinheiten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Name | Zuständigkeit | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|---|
Axel Schmitz | Übernahme | 02241 132850 | axel.schmitzrhein-sieg-kreisde |
Bertram Stiel | Vermessung | 02241 132797 | vermessungrhein-sieg-kreisde |
Links und Downloads
Anschrift und Erreichbarkeit
- Ort
- Zeiten
Ort
Rhein-Sieg-Kreis
Amt für Katasterwesen und Geoinformation
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Postanschrift
Rhein-Sieg-Kreis – Der Landrat
Amt für Katasterwesen und Geoinformation
Postfach 1551
53705 Siegburg
Erreichbarkeit
- WC
- Barrierefreier Zugang
Zeiten
Öffnungszeiten
Montag 08:00 Uhr – 12:30 Uhr, 14:00 Uhr – 15:45 Uhr
Dienstag bis Freitag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr