Soll ein Teil eines Grundstücks veräußert, belastet oder zur Verbesserung der Bebaubarkeit anders zugeschnitten werden, so ist eine Teilvermessung notwendig. Stellen Sie den Antrag bei einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI). Der ÖbVI beantragt alle erforderlichen Genehmigungen und führt die örtliche Vermessung durch. Abschließend werden alle Beteiligten (wie beispielsweise Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Grenznachbarinnen und Grenznachbarn) zum Grenztermin geladen. Bei diesem Termin werden die neuen Grenzen angezeigt, durch Unterschrift anerkannt und Erklärungen der Beteiligten aufgenommen.
Anschließend werden die Vermessungsergebnisse dem Katasteramt zur Übernahme in das ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) eingereicht. Die Eigentümerin oder der Eigentümer erhält
eine Fortführungsmitteilung (Gegenüberstellung des alten und neuen Bestands),
eine aktuelle Flurkarte NRW und
einen Flurstücks- und Eigentumsnachweis NRW.
Grundbuchamt und Finanzamt erhalten entsprechende Fortführungsmitteilungen zur Aktualisierung ihrer Bestände.
Details
Dokumente
Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) oder Lagebezeichnung sowie Angaben zur Lage der geplanten neuen Grenzen.
Gebühren
Die Gebühren werden nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden im Land Nordrhein-Westfalen festgelegt. Die Kosten für die örtliche Vermessung werden nach den Faktoren Fläche und aktuellem Bodenrichtwert der neu entstehenden Flurstücke berechnet. Zusätzlich wird eine Grundaufwandpauschale und eine Basisgebühr für die Grenzniederschrift erhoben. Die Amtshandlungen unterliegen der Umsatzsteuer.
Die Gebühren sind im Einzelfall beim ÖbVI zu erfragen.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW)
Verordnung zu Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
Erhebung der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens in Nordrhein-Westfalens (Erhebungserlass (ErhE))
Die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen (Liegenschaftskatastererlass – LiegKatErl.)
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW)