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Amt für Umwelt- und Naturschutz

Abfallnachweise für gefährliche Abfälle

Beschreibung

Gewerbetreibende, bei denen pro Jahr mehr als 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle anfallen, müssen die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle nachweisen. Dafür sind bestimmte Belege nötig. Dazu gehören ein Entsorgungsnachweis, Begleit- und Übernahmescheine und eine Registerführung. Dies gilt nicht für:

  • Die Entsorgung in eigenen Anlagen
  • Gesetzlich geregelte Rücknahme- oder Rückgabeverpflichtungen
  • Privathaushalte.

In der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) werden gefährliche Abfälle eingestuft.
Die Nachweise müssen verbindlich in elektronischer Form geführt werden. Ausgenommen davon sind Übernahmescheine. Die erforderlichen Belege müssen dauerhaft gespeichert beziehungsweise aufbewahrt werden (Registerführung).

Zur Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) benötigen Sie zumindest:

  • einen Computer mit Internet-Anschluss
  • Software fürs Abfallmanagement (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine)
  • Personengebundene Signaturkarten für die qualifizierte elektronische Signatur
  • Ein zertifiziertes Kartenlesegerät der Sicherheitsklasse 2 für die Signatur
  • Einen Server-Zugang, um Daten ins Internet einzustellen beziehungsweise ähnliche Lösung zur Datenverarbeitung (beispielsweise ZEDAL, MODAWI, Länder-eANV).

Alle, die Abfall erzeugen, besitzen, befördern oder entsorgen, müssen die abfallnachweisrechtlichen Pflichten (elektronisch) umsetzen. 
Wer nicht am eANV teilnimmt, begeht nach § 29 Nr. 4 NachwV eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

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