In der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) ist festgelegt, welche Angaben ein Antrag zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten muss und welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind.
Die Untere Immissionsschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises als Genehmigungsbehörde berät bei der Antragstellung. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig mit ihr Kontakt aufzunehmen, um alle relevanten Fragestellungen zu erörtern.
Der Ablauf eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist komplex und von verschiedenen Faktoren wie z. B. Anlagengröße und Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) abhängig. Bei der Bearbeitung eines Genehmigungsantrages beteiligt die Genehmigungsbehörde andere Fachbehörden, sofern deren jeweilige Fachgebiete betroffen sind. Häufig sind dies z. B. Bauaufsichtsbehörden, Berufsfeuerwehren, Arbeitsschutzbehörden. Viele weitere erforderliche Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) werden in die Genehmigung nach BImSchG einkonzentriert. Das heißt, es ist nur ein Antrag erforderlich.
Die Genehmigungsbehörde hat neben der Prüfung der eigenen fachlichen immissionsschutzrechtlichen Belange auch das behördliche Verfahrensmanagement im Blick zu halten.
Es ist sinnvoll, wenn es beim Antragsteller oder der Antragstellerin eine koordinierende Stelle und festgelegte Ansprechpersonen für die Behörde gibt. Falls Antragsstellende selbst nicht über Erfahrungen zur Erstellung eines Genehmigungsantrages oder mit Genehmigungsverfahren verfügen, empfiehlt sich die Beteiligung eines Ingenieurbüros mit dem entsprechenden Fachwissen.
Für genauere Auskünfte zur Genehmigungspflicht und zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens können Sie jederzeit, auch formlos, Kontakt zur Unteren Immissionsschutzbehörde aufnehmen. Hierfür können Sie die untenstehenden Kontaktdaten nutzen.
Die Festsetzung richtet sich nach Tarifstelle 4.6.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG,
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV,
Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV