Beschreibung
Im Landesimmissionsschutzgesetz ist der Schutz der Nachtruhe und somit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung geregelt. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind grundsätzlich Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Für den Fall, dass die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer Beteiligten oder eines Beteiligten liegt, können Ausnahmen von dem Verbot genehmigt werden. Diese Ausnahmegenehmigungen werden vom Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Immissionsschutzbehörde erteilt.
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Ausnahmegenehmigung Nachtarbeit
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