Bei Bauarbeiten oder Ausschachtungen fallen häufig größere Mengen Erde an. Die Verwertung dieses Bodenaushubs hat gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Vorrang gegenüber einer Beseitigung. Wer Bodenaushub verwerten möchte, muss vorher die wasserwirtschaftliche Eignung nachweisen.
Bodenaushub kann verwertet werden:
im Kanal- oder Straßenbau, bei der Böschungsherstellung, zum Rampenaufbau oder bei Grabenverfüllungen
in Lärmschutzwällen zur Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, wie Abgrabungen (nach den Anforderungen aus den Abgrabungsgenehmigungen), bei Altlastensanierungen
zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie durch das Aufbringen auf den Boden (hierfür ist eine Bewertung der Landwirtschaftskammer erforderlich)
Wenn die Verwertung des Bodenaushubs nicht möglich ist, muss er beseitigt werden (Analyse nach Deponieverordnung).
Details
Dokumente
Im Einzelfall sind bestimmte Genehmigungen und Erlaubnisse nötig:
wasserrechtliche Erlaubnisse bei der Verwertung von leicht belastetem Bodenaushub (> Z0 nach LAGA M20)
baurechtliche Genehmigungen für Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 Metern und einer Grundfläche bis zu 30 m2, im Außenbereich bis zu 400 m2
Befreiungen von Vorschriften in Landschaftsschutzgebieten
Erforderliche Unterlagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis: Den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis finden Sie im Downloadbereich. Bitte reichen Sie ihn in Papierform (4-fach) inklusive der notwendigen Unterlagen (Punkt 8 des Antragsformulars) ein.
Gebühren
Ab 200,00 Euro (Mindestgebühr)
Rechtsgrundlage
§§ 8, 9, 10, 13 und 18 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Prüfung der Gewässerbenutzung
§ 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): möglichst hochwertige Verwertung von (mineralischen) Abfällen
§ 9 KrWG: Abfälle, die verwertet werden sollen, dürfen nicht vermischt werden