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Amt für Umwelt- und Naturschutz

Deponien

Beschreibung

Deponien dienen der dauerhaften Ablagerung von Abfällen, die nicht mehr verwertet werden können. Je nach Schadstoffgehalt werden die Abfälle einer Deponieklasse zugeordnet. Es gibt 5 Deponieklassen, an die unterschiedliche (technische) Anforderungen gestellt werden, um Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten. 

DK-0: unbelastete bis gering belastete Abfälle; meist Böden und gegebenenfalls Bauschutt

DK-I: gering bis mäßig belastete Abfälle; meist Boden und Bauschutt, mineralische gewerbliche Abfälle

DK-II: belastet Abfälle; Hausmüll, mineralische gewerbliche Abfälle

DK-III: hoch belastet Abfälle, Sonderabfälle, die als gefährlich gelten

DK-IV: Untertagedeponie für Sonderabfälle

Der Rhein-Sieg-Kreis ist als untere Abfallwirtschaftsbehörde für die Genehmigung und die Überwachung von DK-0 Deponien zuständig. 

Deponien durchlaufen mehrere Phasen:
1 - Ablagerungsphase
Wenn die technisch-baulichen Voraussetzungen zum Betrieb der Deponie geschaffen und von der Behörde abgenommen wurden beginnt die Ablagerungsphase, in der die zugelassenen Abfälle eingebaut werden.

2 - Stilllegungsphase
Wenn die Ablagerung der Abfälle abgeschlossen ist beginnt die Stilllegungsphase, in der alle Maßnahmen zur Sicherung und Rekultivierung der Deponie sowie der Rückbau von nicht mehr erforderlichen Einrichtungen (beispielsweise Waage) durchgeführt werden.

3- Nachsorgephase
Wenn alle Maßnahmen umgesetzt wurden und die Behörde den Abschluss der Stilllegung festgestellt hat, beginnt die Nachsorgephase. Während dieser Phase werden Verhalten und Auswirkungen der Deponie regelmäßig überwacht. Wenn zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann der Abschluss der Nachsorgephase festgestellt werden.

Genehmigungsverfahren
Die Errichtung, der Betrieb und Änderung von Deponien bedürfen einer abfallrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigungsverfahren von Deponien richten sich nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dieses unterscheidet zwischen Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren. Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Ein Plangenehmigungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn zum Beispiel eine unbedeutende Deponie, die Errichtung einer Inertstoffdeponie oder eine unwesentliche Änderung einer Deponie beantragt wird und die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Das Ergebnis der Vorprüfung ist öffentlich bekannt zu machen.

Überwachung
Die Deponien im Rhein-Sieg-Kreis werden regelmäßig überwacht. Dabei werden beispielsweise der ordnungsgemäße Aufbau des Deponiekörpers, die angenommenen Abfälle, Rekultivierungsmaßnahmen und technische Einrichtungen überprüft.

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