Beschreibung
Für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann, gelten spezielle Anforderungen.
Bestandsanlagen, Neuanlagen, Änderungen oder Stilllegungen dieser Anlagen sowie ein etwaiger Betreiberwechsel müssen der zuständigen Behörde über die Onlineplattform KaVKA-42.BV angezeigt werden.
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Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die vor allem in einem warmen Temperaturbereich (25 bis 45 Grad) wachsen. So können sich in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern Legionellen innerhalb des eingesetzten Wassers auf ein gesundheitsschädliches Maß vermehren. Wird dieses mit Legionellen belastete Wasser durch Verrieselung oder Versprühung in Kontakt mit der Umgebungsluft gebracht, kann das belastete Aerosol beim Menschen zu Erkrankungen wie dem grippeähnlichen "Pontiac-Fieber" oder schweren Lungenentzündungen ("Legionärskrankheit") führen.
Um einer solchen Gefährdung vorzubeugen, empfehlen Richtlinie und Bundesverordnung Maßnahmen, um das Wachstum der Keime im Kühlwasser zu begrenzen. Werden bestimmte Werte überschritten, muss beispielsweise das Kühlwasser mit Bioziden behandelt oder die betreffende Anlage gereinigt werden. Diese Maßnahmenwerte sind 10.000 KBE (koloniebildende Einheiten = kultivierbare Legionellen) pro 100 ml (Milliliter) Wasser bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern. Bei Naturzugkühltürmen liegt der Maßnahmenwert bei 50.000 KBE pro 100 ml Wasser.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen setzt vor dem Hintergrund auf vorbeugenden Umwelt- und Gesundheitsschutz. Es hat daher festgelegt, dass Legionellen-Befunde oberhalb der Maßnahmenwerte im Regelfall zeitnah veröffentlicht werden müssen. Ziel ist es, Gefahren zu verhindern und, sollte ein nicht ordnungsgemäßer Betriebszustand eintreten, die Auswirkungen zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.
Rechtsgrundlage
42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juli 2017.
Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen (§ 4 / § 7):
- Der Betreiber muss durch regelmäßige mindestens zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers überprüfen.
- Je nach Anlagenart sieht die Verordnung verschiedene Intervalle für die regelmäßigen Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen vor. Im Regelfall muss diese Laboruntersuchung jeden Monat bei Kühltürmen beziehungsweise alle drei Monate bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern erfolgen.
Anzeigepflichten (§ 13):
- Bestandsanlagen müssen bis zum 19.08.2018 angezeigt worden sein.
- Neuanlagen sind spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser anzuzeigen.
- Änderungen der Anlage, deren Stilllegung oder ein Betreiberwechsel müssen unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats angezeigt werden.
Überprüfung der Anlagen (§ 14):
Nach der Inbetriebnahme muss der ordnungsgemäße Anlagenbetrieb alle 5 Jahre überprüft werden. Diese Überprüfung kann entweder durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A erfolgen.
Anzeigeportal:
Für die Anzeigen wurde eine bundeseinheitliche Onlineplattform „KaVKA-42.BV“ eingerichtet. Anlagenbetreiber müssen sich zunächst im Portal registrieren und können danach die Stammdaten der Arbeitsstätte und der Anlage einpflegen und die Anzeige an die zuständige Behörde übermitteln.
Kontakt
Organisationseinheiten
Zuständige Mitarbeiter/innen
Links und Downloads
Links und Downloads
- Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV (Öffnet in einem neuen Tab)
- VDI-Richtlinie 2047 (Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen, Blätter 2 und 3) (Öffnet in einem neuen Tab)
- KaVKA-42BV-Portal – Kataster der Verdunstungskühlanlagen gmäß 42. BlmSchV (Öffnet in einem neuen Tab)
- Weitere Informationen zum Thema Legionellen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (z.B. Prüflaboratorien) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Weitere Informationen zum Thema Legionellen des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (Öffnet in einem neuen Tab)
Anschrift und Erreichbarkeit
- Ort
- Zeiten
Ort
Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern
Amt für Umwelt- und Naturschutz
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Postanschrift
Rhein-Sieg-Kreis – Der Landrat
Amt für Umwelt- und Naturschutz
Postfach 1551
53705 Siegburg
Erreichbarkeit
- Barrierefreier Zugang
- WC
Zeiten
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr, 14:00 Uhr – 15:45 Uhr
Freitag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr, 14:00 Uhr – 15:45 Uhr
Freitag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr