Für Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens einem Megawatt bis weniger als 50 Megawatt gelten die Anforderungen der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen - 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissiionsschutzgesetz (BImSchV), die am 20. Juni 2019 in Kraft getreten ist.
Für neue Feuerungsanlagen gelten alle Anforderungen der 44. BImSchV unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsvorschriften bis 2023.
Details
Dokumente
Anzeigeformular: Senden Sie das ausgefüllte Anzeigeformular an das Umweltamt: Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz, Immissionsschutz, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg oder umweltamtrhein-sieg-kreisde.
Nutzen Sie dazu das Anzeigeformular des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (siehe Links und Downloads).
Anlagenregister: Das Umweltamt prüft die Anzeige und leitet sie an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weiter, wo die Aufnahme in ein Anlagenregister erfolgt. Die im Anlagenregister enthaltenen Informationen werden gemäß § 36 „Anlagenregister“ der 44. BImSchV und nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen über das Internet veröffentlicht.
Rechtsgrundlage
Mit der Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen - 44. BImSchV wird die EU-Richtlinie 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in nationales Recht umgesetzt.
Bemerkung
Anzeigeverfahren: Neue Feuerungsanlagen müssen vor der Inbetriebnahme beim Amt für Umwelt- und Naturschutz angezeigt werden. Bestehende Feuerungsanlagen sind bis spätestens 1. Dezember 2023 beim Amt für Umwelt- und Naturschutz anzuzeigen. Bestehende Anlagen sind Anlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden. Emissionsrelevante Änderungen, Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage sind ebenfalls anzuzeigen.
Folgende Angaben sind erforderlich:
Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt)
Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige Feuerungsanlage)
Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen (feste Biomasse, andere feste Brennstoffe, Gasöl, andere flüssige Brennstoffe, Erdgas, andere gasförmige Brennstoffe)
Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde
Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code)
voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast
wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird
wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5, 6 oder § 16 Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird
Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift
Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände