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Amt für Umwelt- und Naturschutz

Mittelgroße Feuerungsanlagen

Beschreibung

Für Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens einem Megawatt bis weniger als 50 Megawatt gelten die Anforderungen der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen - 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissiionsschutzgesetzes (BImSchV), die am 20. Juni 2019 in Kraft getreten ist.

Diese Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme beim Amt für Umwelt- und Naturschutz angezeigt werden. Emissionsrelevante Änderungen, Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage sind ebenfalls anzuzeigen.  

Folgende Angaben sind hierfür erforderlich:

  • Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt)
  • Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige Feuerungsanlage)
  • Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen (feste Biomasse, andere feste Brennstoffe, Gasöl, andere flüssige Brennstoffe, Erdgas, andere gasförmige Brennstoffe)
  • Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde
  • Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code)
  • voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast
  • wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird
  • wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5, 6 oder § 16 Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird
  • Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift
  • Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände

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