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Amt für Umwelt- und Naturschutz

RCL

Beschreibung

Allgemein

Die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) wie Recycling-Baustoffe, Gießereisande, Aschen, Schlacken etc. leisten einen wesentlichen Beitrag zur Abfallvermeidung und zur Schonung von natürlichen Ressourcen wie Sand und Kies. Die Rahmenbedingen für die Verwendung von güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauwerken werden seit dem 01.08.2023 bundesweit einheitlich durch die Ersatzbaustoffverordnung geregelt. Die bisher in NRW anwendbaren „Verwertererlasse“ wurden aufgehoben.  

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Einbau in ein technisches Bauwerk erfolgen muss. Hierzu zählen insbesondere Straßen, Wege, Parkplätze, Baustraßen, Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, Schienenverkehrswege, Leitungsgräben, Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, Aufschüttungen zur Böschungsstabilisierung und Bermen. Es dürfen nur güteüberwachte MEB eingebaut werden. Einzige Ausnahme sind nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut. Die Güteüberwachung beinhaltet den grundlegenden Eignungsnachweis, die werkseigene Produktionskontrolle sowie die Fremdüberwachung durch anerkannte Überwachungsstellen und akkreditierte Untersuchungsstellen. 

 

Grundsätzliche Anforderungen

Da die mineralischen Ersatzbaustoffe unter Umständen mit Schadstoffen belastet sein können, wurden klare Anforderungen an die Verwendung insbesondre hinsichtlich des Gewässers- und Bodenschutzes gemacht. Grundsätzliche Anforderungen finden sich in § 19 ErsatzbaustoffV. Hierin wurden mit Verweis auf die Anlagen 2 und 3 der ErsatzbaustoffV bestimmte Einbauweisen aus dem Erd-und Straßen, sowie Bahnbauweisen definiert. Weiterhin ist immer ein ausreichender Abstand zum höchst zu erwartenden Grundwasserstand (Grundwasserfreie Sickerstrecke) einzuhalten. Wie hoch dieser sein muss hängt vom verwendeten Ersatzbaustoff als auch von der Art der Grundwasserdeckschicht ab.  Er beträgt mindestens 0,6 – 1,5 m.

Der Einbau ist nur zulässig für einen technischen Zweck, in der Menge in der natürliches Material ersetzt wird. Im Allgemeinen ist dieser nachgewiesen, wenn die Schichtdicke für die Funktionsschichten gem. Tabelle 2A-1 der LAGA FAQ‘s nicht überschritten wird.

 

RC-Material - Anzeigen

In der Regel ist für den Einbau von RC-Material keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich. Sie unterliegen unter Umständen jedoch der Anzeigepflichten nach § 22 ErsatzbaustoffV. Die Anzeigepflicht umfassen eine Vor- und eine Abschlussanzeige

Der Einbau von RC-Material in Wasserschutzgebieten, sowie die Verwendung von mehr als 250 m³ RC-3 auch außerhalb von Wasserschutzgebieten ist dem Amt für Umwelt-und Naturschutz des Rheines-Sieges-Kreises mindestens 4 Wochen vor Beginn anzuzeigen (s. Details). Pro Einbauweise ist eine separate Anzeige zu übermitteln. Die Abschlussanzeige ist 2 Wochen nach Abschluss der Einbaumaßnahme vorzulegen. 

Für Einbauorte innerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebieten gelten neben den Anzeigepflichten, die näheren Bestimmungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen. Dort ist immer mindestens ein Abstand von 1,5 m zum höchst zu erwartenden Grundwasserstand einzuhalten.  Für die meisten Wasserschutzgebiete im Rhein-Sieg-Kreis ist der Einbau von RC-Material genehmigungspflichtig.

Neben den Anzeigepflichten, ist durch den Verwender eine Dokumentation des Einbaus mithilfe von Lieferscheinen anzufertigen und dem Grundstückseigentümer zu übergeben. 

Wenn ein technisches Bauwerk nach Ende der bestimmungsgemäßen Nutzung zurückgebaut werden soll, ist dies ebenfalls innerhalb eines Jahres an die Behörde zu melden. Bei einem Verbleib der Ersatzbaustoffe am Einbauort ist zudem die Folgenutzung mitzuteilen. 

Auch bei nicht anzeigepflichtigen Einbauten von Ersatzbaustoffen ist eine Dokumentation mittels Deckblatt inkl. Lieferscheinkopien vom Verwender/Bauherrn an den Grundstückseigentümer zu übergeben (§ 25 ErsatzbaufstoffV). Die Unterlagen sind vom (ggf. wechselnden) Grundstückseigentümer bis zum Ausbau der Ersatzbaustoffe aufzubewahren.  

Wenn die Anforderungen an die Materialien und Einbauweisen nach den §§ 19 und 20 ErsatzbaustoffV nicht eingehalten werden, kann eine Zulassung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig sein, um das Bauvorhaben umsetzen zu können.

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