Beschreibung
Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe wie zum Beispiel Heizöl, Düngemittel, Chemikalien, Lacke, Lösungsmittel gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt, verwendet oder in Rohrleitungen befördert werden, unterliegen bestimmten Regelungen, die verhindern sollen, dass diese Stoffe in den Boden, in das Grundwasser oder Oberflächengewässer gelangen können.
Zusammengefasst sind diese Regeln in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die Verordnung enthält Anforderungen zum Beispiel an die Dichtigkeit dieser Anlagen, an erforderliche Überwachungseinrichtungen, an Rückhalteinrichtungen für Unfälle, an ihren Betrieb und ihre Überwachung. Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen der Anzeigepflicht (§ 40 AwSV) gegebenenfalls der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung.