Anlagen zur Reinigung von häuslichem Abwasser sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass das gereinigte Abwasser schadlos in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Abwasserbehandlungsanlagen unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht. Die Genehmigung wird je nach Größe der Anlage entweder vom Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises als unterer Wasserbehörde oder von der Bezirksregierung Köln als oberer Wasserbehörde erteilt.
Details
Dokumente
Die erforderlichen Unterlagen sind dem angegebenen Formular zu entnehmen.
Gebühren
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung: Tarifstelle 28.1.1.16 2% der Baukosten (für die ersten 50.000,00 Euro Baukosten), Mindestgebühr 300,00 Euro.
Rechtsgrundlage
§ 60 Wasserhaushaltsgesetz
§ 57 Landeswassergesetz NRW
Bemerkung
Nach dem Landeswassergesetz NRW entfällt die Genehmigungspflicht, falls eine Bauartzulassung für die Anlage vorliegt.
Liegt die zu entwässernde Fläche im Wasserschutzgebiet, sind die Vorgaben der zugehörigen Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.