Abwasserbehandlungsanlagen unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht. Zu diesen gehören sowohl Vorbehandlungsanlagen für gewerbliches bzw. industrielles Abwasser als auch die von Abwasserverbänden oder Kommunen betriebenen Kläranlagen für die Reinigung des häuslichen Abwassers.
Im Weiteren zählen hierzu auch Anlagen zur Reinigung von belastetem Niederschlagswasser wie zum Beispiel Bodenretentionsfilter.
Details
Dokumente
Die erforderlichen Unterlagen können dem angegebenen Formular entnommen werden.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung, Tarifstelle 4.3.1.16.1, siehe auch unter "Links und Downloads": 2 % der Baukosten (für die ersten 50.000,00 Euro der Baukosten), Mindestgebühr 300,00 Euro.
Mit einer Gebührenerhöhung muss bei Änderung der AVerwGebO NRW gerechnet werden.
Rechtsgrundlage
§ 60 Wasserhaushaltsgesetz
§ 53 Landeswassergesetz NRW
Bemerkung
Liegt die zu entwässernde Fläche im Wasserschutzgebiet, sind die Vorgaben der zugehörigen Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.