Im Rhein-Sieg-Kreis sind Altlasten und Altlastverdachtsflächen sowie sonstige schädliche Bodenveränderungen (Betriebsstandorte/Schadensfälle) ermittelt worden.
Eine schriftliche Auskunft aus dem Altlastenkataster liefert bereits in der Planungsphase eines Bauvorhabens oder vor einem Grundstückskauf wichtige Informationen und kann vor unvorhersehbaren Kosten schützen.
Details
Die Gebührenerhebung nach dem Umweltinformationsgesetz NRW für Auskünfte aus dem Altlasten- und Hinweisflächenkataster des Rhein-Sieg-Kreises ist in der Tarifstelle 15c der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW geregelt. Demnach sind nur mündliche und einfache schriftliche Auskünfte mit geringem Aufwand gebührenfrei.
Gebühren für Auskünfte mit höherem Vorbereitungsaufwand werden nach der Tarifstelle 15c.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom Ministerium für Inneres des Landes NRW jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Umweltinformationsgesetz (UIG NRW)
Jeder hat das Recht, eine Auskunft über die Daten aus dem Altlastenkataster des Rhein-Sieg-Kreises zu erhalten. Das gilt natürlich nicht für schutzwürdige persönliche Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
Der Rhein-Sieg-Kreis prüft im Einzelfall, ob die Daten weitergegeben werden dürfen.