Im Rhein-Sieg-Kreis werden nach den gesetzlichen Vorgaben des Landes eine Vielzahl von Altlasten und Altlastverdachtsflächen sowie sonstige schädliche Bodenveränderungen (Betriebsstandorte/Schadensfälle u.ä.) mit unterschiedlichem Bewertungsstand in einem Altlasten- und Hinweisflächenkataster geführt.
Eine schriftliche Auskunft aus dem Altlasten- und Hinweisflächenkataster liefert bereits in der Planungsphase eines Bauvorhabens oder vor einem Grundstückskauf wichtige Informationen und kann vor unvorhersehbaren Kosten schützen.
Details
Gebühren
Die Gebührenerhebung nach dem Umweltinformationsgesetz NRW für Auskünfte aus dem Altlasten- und Hinweisflächenkataster des Rhein-Sieg-Kreises ist in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW geregelt. Demnach sind nur einfache schriftliche Auskünfte mit geringem Vorbereitungsaufwand gebührenfrei.
Gebühren für Auskünfte mit höherem Vorbereitungsaufwand werden nach der Tarifstelle 8.2.1 i. V m. 8.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom Ministerium für Inneres des Landes NRW jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Rechtsgrundlage
Umweltinformationsgesetz (UIG NRW)
Bemerkung
Jeder hat das Recht, eine Auskunft über die Daten aus dem Altlasten- und Hinweisflächenkataster des Rhein-Sieg-Kreises zu erhalten. Der Rhein-Sieg-Kreis prüft im Einzelfall, ob die Daten weitergegeben werden dürfen.
Insbesondere bei Altlastverdachtsflächen sind Bodendaten den persönlichen Daten gleichzusetzen und erfordern vor Erteilung einer Auskunft das Einverständnis des jeweiligen Eigentümers durch Unterschrift auf dem Antragsformular.