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Amt für Umwelt- und Naturschutz

Tiergehege

Beschreibung

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetzes sind. Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung des Amtes für Umwelt- und Naturschutz.

Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen bedürfen ebenfalls der Genehmigung des Amtes für Umwelt- und Naturschutz. Anlagen zur Haltung anderer Vogelarten sind nicht genehmigungsbedürftig.

Die kostenpflichtige Genehmigung wird in der Regel auf zunächst zehn Jahre befristet.

 

Einer Tiergehege-Genehmigung bedarf es unter anderem nicht: 

  • wenn im Tiergehege ausschließlich Schalenwild, wie zum Beispiel Damwild, gehalten wird
  • wenn die zu errichtende Anlage eine Grundfläche von 50 m² nicht wesentlich überschreitet. Bei der Größe der Anlage sind die Mindestanforderungen je Tierart zu berücksichtigen. 

Diese Mindestanforderungen können dem „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entnommen werden.

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