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Versorgungsamt

EU-Parkausweis

Beschreibung

Der in der Europäischen Union (EU) einheitliche blaue Parkausweis gilt europaweit und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf den mit einem Rollstuhlfahrersymbol besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätzen

In Deutschland berechtigt der EU-Parkausweis die Inhaberin/den Inhaber des Parkausweises und den jeweils befördernden Fahrzeugführenden zusätzlich

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Sollten Sie eine Reise ins europäische Ausland planen, informieren Sie sich bitte über die dort geltenden Bestimmungen.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis)
  • Blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis)
  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen (Bescheinigung des Versorgungsamtes).

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