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Versorgungsamt

Parkerleichterungen - oranger Parkausweis

Beschreibung

Schwerbehinderten Menschen, die keinen Anspruch auf die Ausstellung eines EU-Parkausweises haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung erhalten, die innerhalb des gesamten Bundesgebietes oder innerhalb von Nordrhein-Westfalen (NRW) gültig ist (oranger Parkausweis):

Der orange Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf den mit einem Rollstuhlfahrersymbol besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätzen! 

Mit Ausnahme der Nutzung von Behindertenparkplätzen können dieselben Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden, zu denen der blaue EU-Ausweis berechtigt. 

Eine Parkerleichterung mit bundesweiter Gültigkeit kann folgenden Personen erteilt werden:

a) Gehbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,

b) Schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,

c) Schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

d) Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem oben genannten Personenkreis unter den Buchstaben a) bis c) gleichzustellen sind.

Eine Parkerleichterung mit begrenzter Gültigkeit nur innerhalb von NRW kann folgenden Personen erteilt werden:

a) Gehbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

b) Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorstehend unter Buchstabe a) genannten Personenkreis gleichzustellen sind.

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