Die Aktualisierung des Dashboards erfolgt grundsätzlich montags bis freitags.
Coronavirus-Dashboard für den Rhein-Sieg-Kreis
Hier finden Sie weitere Zahlen zum Stand der Impfungen im Rhein-Sieg-Kreis:
Aktueller Hinweis: SMS oder E-Mail vom Gesundheitsamt
Um die Erfassung positiver Neufälle aus den Schnelltestzentren sowie die Nacherfassung von Gesundheitsdaten positiv getesteter Personen zu erleichtern, nutzt das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises die Software CISS.
Wenn Sie positiv getestet wurden, erhalten Sie über die mitgeteilte Mobil-Rufnummer oder per E-Mail eine Nachricht. Mit dieser werden Sie zu einem Web-Portal geleitet und können dort ergänzende Daten selbst erfassen, z.B. Impfstatus, Krankheitsverlauf und Vorerkrankungen.
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet betroffene Personen, diese Informationen anzugeben. Bitte unterstützen Sie daher das Kreisgesundheitsamt und erfassen Sie Ihre Daten digital. Diese gelangen über das Web-Portal datengeschützt an das Gesundheitsamt und werden von dort an das Landeszentrum Gesundheit (LZG) NRW übermittelt.
Bei einer SMS lautet der Absender „COVID-RSK“, bei einer E-Mail „Rhein-Sieg-Kreis Gesundheitsamt“. Somit können Sie auch sicher sein, dass diese Nachricht tatsächlich vom Rhein-Sieg-Kreis kommt.
Aktueller Hinweis: Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG
Seit dem 16. März 2022 muss die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) umgesetzt werden. Personen, die z.B. in Krankenhäusern, Arztpraxen oder auch Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, müssen den Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer maximal 90 Tage zurückliegenden Genesung erbracht haben. Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen bis dahin bei ihrer Einrichtung einen Nachweis über die medizinische Kontraindikation vorgelegt haben.
Zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und der damit verbundenen gesetzlich vorgesehenen Anzeigepflicht der meldepflichtigen Einrichtungen gegenüber den Gesundheitsämtern hat das Land NRW eine landesweite digitale Meldeplattform eingerichtet. Meldungen über diese Plattform sind ab sofort möglich. Den Link zur Plattform sowie ergänzende Hinweise des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW finden Sie hier:
Wir bitten alle Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen:
Bitte melden Sie Ihre anzeigepflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur über dieses Portal und nicht über individuelle Wege, wie beispielsweise per Post oder per E-Mail. Außerdem müssen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeldet werden, die den erforderlichen Nachweis nicht erbracht haben. Bitte lassen Sie uns auch keine Impfnachweise zukommen.
Bei Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht wenden Sie sich bitte per Mail an coronavirusrhein-sieg-kreisde. Bitte geben Sie im Betreff #impfpflicht# an.
Für die Registrierung auf diesem Landesportal wird ein Elster-Zertifikat erforderlich sein. Ergänzende Hinweise sowie den Link zur Beantragung des Elster-Zertifikats finden Sie hier:
Fristen und Verfahren
Auch wenn die Frist zur Meldung von anzeigepflichtigen Mitarbeitenden in z.B. Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen mittlerweile abgelaufen ist, können Einrichtungen weiterhin auf die landesweite digitale Meldeplattform zugreifen und Nachmeldungen eingeben.
Für die Vorprüfung durch das Gesundheitsamt ist ein Zeitraum bis 15. Juni 2022 angesetzt worden.
So genannte Untersagungsverfügungen, welche der jeweiligen Mitarbeiterin oder dem jeweiligen Mitarbeiter untersagen, die Räumlichkeiten der Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden, sollen erst im Anschluss eingeleitet werden. Solange noch keine derartigen Untersagungsverfügungen ergangen sind, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits in den Einrichtungen tätig sind, weiterhin beschäftigt werden.
Übrigens: Bisher nicht immunisierte Beschäftigte, die glaubhaft versichern, sich mit dem Impfstoff von Novavax immunisieren lassen zu wollen, sollen nach dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. Januar 2022 ausreichend Zeit erhalten, diese Impfserie abzuschließen, ohne direkt mit Sanktionen rechnen zu müssen.
Weitere Infos können Sie hier abrufen:
Aktueller Hinweis: Nachweis der Genesung
Regelmäßig erreichen unser Gesundheitsamt zahlreiche Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die um einen so genannten Genesenen-Nachweis bitten.
Nach der aktuell gültigen Rechtslage muss hierzu die COVID-19-Infektion durch eine PCR-Labordiagnostik nachgewiesen sein. Ein durch ein Labor ausgestellter Befund (Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage aber maximal 90 Tage zurückliegt, gilt als Nachweis der Genesung. Wenn Ihnen Ihr positiver Laborbefund noch vorliegt, können Sie diesen nutzen, um nachzuweisen, dass Sie genesen sind. Falls dies nicht der Fall sein sollte, haben Sie die Möglichkeit, den PCR-Befund beim Labor oder der testenden Stelle – z.B. Ihrer Hausarztpraxis – erneut anzufordern.
Die Anforderungen des RKI können Sie hier abrufen:
Der Nachweis eines positiven Schnelltests oder eines positiven Antikörper-Tests ist zum momentanen Zeitpunkt nicht ausreichend, um den Genesenen-Status zu erhalten. Der positive Schnelltest reicht jedoch aus, um die Infektion gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Landschaftsverband zur Geltendmachung von Lohnersatzleistungen nachzuweisen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass das Gesundheitsamt Ihnen keinen Genesenen-Nachweis ausstellen kann.
Allgemeine Infos zum Coronavirus
An dieser Stelle haben wir einige grundsätzliche Informationen rund um das Coronavirus zusammengefasst.
Isolierung/Quarantäne
Zum Schutz vor der Ansteckung mit dem Coronavirus hat das Land NRW Regelungen zur Isolierung positiv getesteter bzw. infektionsverdächtiger Personen und der Quarantäne von Kontaktpersonen erlassen. Unter beiden Begriffen ist inhaltlich das selbe zu verstehen: Wenn Sie sich in Isolierung oder Quarantäne begeben müssen, sind Sie verpflichtet, sich zu Hause oder in einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern. „
Details finden Sie im Abschnitt "Isolierungs- und Quarantäneregeln für Infizierte und Kontaktpersonen".
Weitere grundsätzliche Hinweise zur Isolierung bzw. Quarantäne können Sie hier abrufen:
- Land NRW - Wichtige Fragen und Antworten zum Coronavirus (Öffnet in einem neuen Tab)
- Robert Koch-Institut - Häusliche Isolierung - Flyer für infizierte Personen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Robert Koch-Institut - Häusliche Quarantäne - Flyer für Kontaktpersonen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Empfehlungen und Wissenswertes zur häuslichen Quarantäne, "Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung"PDF-Datei349,02 kB
- Hygienetipps für Virusinfektionen, "Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung"PDF-Datei621,50 kB
Hier geht’s zu den aktuellen Corona-Verordnungen des Landes NRW:
Corona-Warn-App
Die App soll helfen, die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen – und dokumentiert dazu die digitale Begegnung zweier Smartphones. So kann die App Sie besonders schnell darüber informieren, falls Sie Kontakt mit einer Corona-positiv getesteten Person hatten. So können Sie sich und andere schützen, Infektionsketten können schneller unterbrochen werden.
Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind vollkommen freiwillig. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich.
Weitere Infos zur App finden Sie hier:
Hier können Sie die App herunterladen:
Häufige Fragen
Antworten auf häufige Fragen rund um das Coronavirus finden Sie hier:
Corona-Hotline
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat eine Hotline für Fragen rund um das Coronavirus eingerichtet:
0211 / 9119 1001
Die Hotline ist Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr und Samstag zwischen 10:00 Uhr und 18:00 Uhr zu erreichen.
Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Bürgertelefon, die „Hotline zum Coronavirus“, bereitgestellt. Die Nummer lautet:
030 / 34 64 65 100
Diese ist erreichbar Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Kontakt zum Gesundheitsamt
Wenn Sie über die hier abrufbaren Infos hinaus noch Rückfragen haben, erreichen Sie unser Gesundheitsamt unter der E-Mail-Adresse coronavirusrhein-sieg-kreisde.
Sofern sie vertrauliche Daten an die Kreisverwaltung übermitteln möchten, wird auf die Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit der Kreisverwaltung verwiesen. Den Link dazu finden Sie in der Fußzeile der Seite. Selbstverständlich können Sie sich auch per Post an uns wenden; die Bearbeitung nimmt dann jedoch geringfügig mehr Zeit in Anspruch.
Isolierungs- und Quarantäneregeln für Infizierte und Kontaktpersonen
Wann und wie lange Infizierte und Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne müssen, regelt in NRW die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes. Die Vorgaben des Landes haben wir einem Leitfaden für Sie zusammengefasst.
Den aktuellen Leitfaden für Infizierte und Kontaktpersonen können Sie hier abrufen:
Hier finden Sie die wichtigsten Regeln noch einmal im Überblick:
Regelungen für infizierte Personen
Isolierung
Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist auch nicht erforderlich, um Entschädigungen für ausfallende Löhne geltend zu machen. Die Frist beginnt ab der Probenentnahme bzw. ab Symptombeginn, wenn zwischen Symptombeginn und Probenentnahme nicht mehr als 48 Stunden liegen. Der erste Tag nach dem „Testtag“ bzw. nach Beginn der Symptome ist der erste der Quarantänetage.
Übrigens: Wenn Sie einen Selbsttest gemacht haben, der positiv ausgefallen ist, sind Sie verpflichtet, zur Kontrolle mindestens einen Corona-Schnelltest durchführen zu lassen (durch eine zertifizierte Stelle).
Ein abschließender negativer Test ist nicht nötig, um die reguläre Isolierung von zehn Tagen zu beenden.
Infizierte Personen können die zehn Tage Isolierung aber eigenständig auf fünf Tage verkürzen. Für die Verkürzung ist ein negativer PCR-Test, ein PCR-Test mit einem CT-Wert über 30 oder vorzugsweise ein negativer zertifizierter Coronaschnelltest erforderlich, der frühestens am fünften Tag der Isolierung vorgenommen wurde. Um die PCR-Testkapazitäten zu schonen, empfehlen wir, für die Freitestung einen Schnelltest vornehmen zu lassen.
Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden.
Wenn Sie über die hier bereitgestellten Informationen hinaus noch Rückfragen haben, können Sie sich unter der Rufnummer 02241 13-3600 gerne an unsere Quarantäne-Hotline wenden. Diese erreichen Sie montags bis donnerstags von 10:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 10:00 bis 13:00 Uhr.
Wichtige Hinweise bzw. Verhaltensregeln zur Isolierung finden Sie auch hier:
Regelungen für infizierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen
Für Personen, die gemäß § 20a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises unterliegen - hier handelt es sich u.a. um Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe - gelten grundsätzlich die gleichen Isolationsregelungen wie für alle übrigen infizierten Personen. Es besteht jedoch mit Beginn der Isolierung ein berufliches Tätigkeitsverbot. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist weder für die Feststellung des Beginns noch des Endes des Tätigkeitsverbots erforderlich. Zur Wiederaufnahme der Tätigkeit und zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes müssen die Beschäftigten jedoch mindestens 48 Stunden symptomfrei sein sowie einen negativen offiziellen Testnachweis vorlegen (Schnelltest oder PCR-Test). Eine Freitestung ist auch für diese Personen ab dem fünften Tag möglich, wenn sie 48 Stunden symptomfrei sind. Der negative Testnachweis ist der Einrichtungsleitung vorzulegen.
Information von Kontaktpersonen
Infizierte Personen müssen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage (vor Probenentnahme bzw. vor Symptombeginn) schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.
Kontaktpersonen sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
SMS oder E-Mail des Gesundheitsamtes
Wenn Sie positiv getestet wurden, erhalten Sie über die mitgeteilte Mobil-Rufnummer oder per E-Mail eine Nachricht. Mit dieser werden Sie zu einem Web-Portal geleitet und können dort ergänzende Daten selbst erfassen, z.B. Impfstatus, Krankheitsverlauf und Vorerkrankungen.
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet betroffene Personen, diese Informationen anzugeben. Bitte unterstützen Sie daher das Kreisgesundheitsamt und erfassen Sie Ihre Daten digital. Diese gelangen über das Web-Portal datengeschützt an das Gesundheitsamt und werden von dort an das Landeszentrum Gesundheit (LZG) NRW übermittelt.
Bei einer SMS lautet der Absender „COVID-RSK“, bei einer E-Mail „Rhein-Sieg-Kreis Gesundheitsamt“. Somit können Sie auch sicher sein, dass diese Nachricht tatsächlich vom Rhein-Sieg-Kreis kommt.
Regelungen für Kontaktpersonen
- Alle Kontaktpersonen einer infizierten Person müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben, unabhängig davon, ob sie im häuslichen Umfeld zusammenleben oder nicht.
Es wird ihnen aber empfohlen, für fünf Tage enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, zu vermeiden und, sofern möglich, im Homeoffice zu arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur, tägliche Nutzung von Selbsttests und Bürgertestung) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag empfohlen.Treten innerhalb der ersten zehn Tage nach dem Kontakt zur positiv getesteten Person Symptome auf, sind die Kontaktpersonen verpflichtet, umgehend eine Testung durchzuführen.
- Sind immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen enge Kontaktpersonen von infizierten Personen, besteht darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen.
Wenn Sie über die hier bereitgestellten Informationen hinaus noch Rückfragen haben, können Sie sich unter der Rufnummer 02241 13-3600 gerne an unsere Quarantäne-Hotline wenden. Diese erreichen Sie montags bis donnerstags von 10:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 10:00 bis 13:00 Uhr.
Wichtige Hinweise bzw. Verhaltensregeln zur Quarantäne finden Sie hier:
Sie sind aus dem Ausland zurückgekehrt?
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, gelten für die Einreise nach Deutschland bestimmte Regeln. Diese legt die Coronavirus-Einreiseverordnung bundesweit einheitlich fest. Infos zur Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht finden Sie hier:
Sofern das Robert Koch-Institut Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete definiert hat, können Sie diese hier abrufen:
Wenn Sie nach der aktuellen Einreiseverordnung verpflichtet sind, unserem Gesundheitsamt ein Testergebnis zu übermitteln, nutzen Sie dafür bitte die E-Mail-Adresse coronavirusrhein-sieg-kreisde.
Sofern sie vertrauliche Daten an die Kreisverwaltung übermitteln möchten, wird auf die Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit der Kreisverwaltung verwiesen. Den Link dazu finden Sie in der Fußzeile der Seite. Selbstverständlich können Sie sich auch per Post an uns wenden; die Bearbeitung nimmt dann jedoch geringfügig mehr Zeit in Anspruch.
Allgemeine Hinweise zur Anerkennung von Tests bei der Einreise finden Sie hier:
Sie haben einen Corona-Fall in Ihrer Schule oder Kita?
Im folgenden Abschnitt können Leitungen bzw. Träger von Schulen und Kitas aktuelle Infos zum Schulbetrieb bzw. zur Kindertagesbetreuung abrufen.
Bitte beachten Sie: Sofern in Ihrer Einrichtung zwei oder mehr Personen infiziert sind, sind Sie nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, dem Gesundheitsamt deren Kontaktdaten zu melden. Nutzen Sie dazu bitte das hier unter den Informationen für Schulen bzw. Kindertagseinrichtungen hinterlegte Online-Formular.
Informationen für Träger und Leitungen von Schulen
Informationen für Träger und Leitungen von Kitas
Die jeweils aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung können Sie hier abrufen:
Sie möchten für Ihre Beschäftigten KRITIS beantragen?
Trotz der inzwischen verkürzten Dauer von Isolierung bzw. Quarantäne können in Einrichtungen und Unternehmen der sogenannten kritischen Infrastruktur Versorgungsengpässe entstehen, wenn relevante Beschäftigte als positiv getestete Personen oder als enge Kontaktpersonen ihre Wohnung nicht mehr verlassen und damit auch nicht mehr zur Arbeit kommen dürfen.
Zur kritischen Infrastruktur (KRITIS) zählen Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden. Hierzu zählen beispielhaft die Bereiche Energie (Versorgung mit Strom, Gas, Kraftstoff), Trinkwasserversorgung, Gesundheit, Pflege und Betreuung, Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz.
Nähere Informationen zu Kritischen Infrastruktur können Sie hier abrufen:
Das Kreisgesundheitsamt bietet Arbeitgebern der kritischen Infrastruktur durch das Online-Formular am Ende dieses Abschnitts eine unbürokratische Möglichkeit, für systemrelevante Mitarbeitende, die sich als positiv getestete Personen oder Kontaktpersonen absondern müssen, eine Ausnahme von der Isolierungs- bzw. Quarantänepflicht zu beantragen. Befinden sich der Wohnort der bzw. des Beschäftigten und der Arbeitsplatz im Rhein-Sieg-Kreis, trifft das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises eine einheitliche Ausnahme-Entscheidung, wenn die nötigen Voraussetzungen vorliegen.
Liegt der Wohnsitz der / des quarantänepflichtigen Beschäftigten außerhalb das Rhein-Sieg-Kreises, stellt das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung aus seiner Sicht fest. Auf Basis dieser Feststellung kann das örtliche Ordnungsamt am Wohnsitz der beschäftigten Person sehr einfach dann die eigentliche Ausnahmeentscheidung erteilen.
Wichtig: Nutzen Sie bitte ausschließlich das hier hinterlegte Online-Formular, um eine "KRITIS-Regelung" zu beantragen.
Hier geht's zum KRITIS-Formular:
Sie sind Ärztin oder Arzt und müssen einen Corona-Fall melden?
Sie können uns Corona-Fälle auch auf elektronischem Wege melden. Bitte nutzen Sie dazu das folgende Formular:
Mehrsprachige Informationen
Wichtige Fragen und Antworten zum Coronavirus ("Quelle: Die Bundesregierung")
- FAQs on the coronavirus (Öffnet in einem neuen Tab)
- Questions et réponses importantes sur le coronavirus (Öffnet in einem neuen Tab)
- Koronavirüs konusunda önemli sorular ve yanıtları (Öffnet in einem neuen Tab)
- Важные вопросы и ответы о коронавирусе (Öffnet in einem neuen Tab)
- أهم الأسئلة والأجوبة حول فيروس كورونا (Öffnet in einem neuen Tab)
- پرسشها و پاسخهای مهم در خصوص ویروس کرونا (Öffnet in einem neuen Tab)
Hygienetipps ("Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung")
Weitere mehrsprachige Infos (more multilingual information)
- English | Türkçe | Polski | Français | Italiano | ελληνικά | Hrvatski | Български | فارسی | 中文语言 | عربي | (Öffnet in einem neuen Tab)
- Multilingual information on the coronavirus and measures of the State Government (Öffnet in einem neuen Tab)
- Multilingual information about the Coronavirus in North Rhine-Westphalia (Öffnet in einem neuen Tab)
Barrierearme und multimediale Informationen
- Informationen für Menschen mit Behinderung - Aktion Mensch (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen für Menschen mit Sinnesbehinderung - Kompetenzzentrum Selbstbestimmtes Leben (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen - Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen in Deutscher Gebärdensprache - Deutscher Gehörlosen-Bund (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen zur Corona-Warn-App in Deutscher Gebärdensprache - Die Bundesregierung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Aktuelle Playlist der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Öffnet in einem neuen Tab)
Informationen in leichter Sprache
- Allgemeine Infos zur Corona-Warn-App - Die Bundesregierung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Allgemeine Infos zum Corona-Virus - Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRWPDF-Datei228,84 kB
- Allgemeine Infos zu den Corona-Regeln in NRW - Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRWPDF-Datei1,30 MB
- Allgemeine Infos zum Mund-Nasen-Schutz - Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRWPDF-Datei1,63 MB
- Was heißt eigentlich #flattenthecurve? - Projekt NetzStecker der Lebenshilfe MünsterPDF-Datei2,84 MB
- Was heißt eigentlich #socialdistancing? - Projekt NetzStecker der Lebenshilfe MünsterPDF-Datei2,75 MB
- Was heißt eigentlich #kontaktsperre? - Projekt NetzStecker der Lebenshilfe MünsterPDF-Datei2,78 MB