Häufig gestellte Fragen zur Anpassung der Rettungsdienstgebühren
Seit dem 01. Januar 2026 werden die Kosten für einen Transport durch den Rettungsdienst im Rhein-Sieg-Kreis nicht mehr in voller Höhe von den Krankenkassen übernommen. Das hat zur Folge, dass betroffene Patientinnen und Patienten die Differenz selbst zahlen müssen.
Die am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Thema haben wir hier für Sie gesammelt und beantwortet. Die hier aufgeführten Antworten beziehen sich auf den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises. Die Städte Siegburg, Troisdorf, Hennef, Niederkassel, Königswinter und Lohmar sind selbst Träger einer Rettungswache und beschließen somit eigene Satzungen.
Wie war bisher die Finanzierung des Rettungsdienstes zwischen den Kommunen und den Krankenkassen geregelt?
Der Rhein-Sieg-Kreis ist als Träger des Rettungsdienstes nach dem Rettungsgesetz NRW dafür verantwortlich, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Das betrifft sowohl Leistungen der Notfallrettung als auch des Krankentransports. Auch wenn in Nordrhein-Westfalen per Gesetz die Patientinnen und Patienten die Gebühren für den Rettungsdienst tragen, erfolgte die Abrechnung der Gebühren bei gesetzlich Versicherten bisher in der Regel unmittelbar mit den Krankenkassen als Kostenträger. Diese haben dabei die Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes für den gesetzlich Versicherten meist vollständig übernommen. Dadurch entstanden gesetzlich versicherten Personen in der Regel keine Eigenkosten.
Warum werden jetzt die Gebühren angepasst?
Die Neukalkulation der Gebühren wurde notwendig, da die Kosten für Rettungsdienst und Leitstelle in den letzten Jahren gestiegen sind. Gründe hierfür sind unter anderem:
eine höhere Vorhaltung von Einsatzfahrzeugen,
die Neueinrichtung zusätzlicher Notarztstandorte,
Lohnkostensteigerungen für das Rettungsfachpersonal sowie
erhebliche Investitionen des Rhein-Sieg-Kreises in neue Rettungswachen und Rettungsmittel.
Der im September 2023 vom Kreistag beschlossen Rettungsdienstbedarfsplan sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um die gesetzlichen Anforderungen an eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sicherstellen zu können.
Mit der bisherigen Gebührenhöhe lassen sich die aktuellen und künftig erwarteten Kosten nicht mehr decken. Deshalb wurde die notwendige Gebührenhöhe neu berechnet, damit diese auskömmlich ist.
Warum übernehmen die Krankenkassen nicht weiterhin die Gebühren wie bisher?
Die Gebührenberechnungen werden bei jeder Anpassung mit den Krankenkassen besprochen. In der Vergangenheit konnte dabei immer ein Konsens mit den Krankenkassen über die Kostenbestandteile und die sich daraus ergebende Gebührenhöhe erzielt werden. Im Zuge der jetzigen Neukalkulation lehnten die gesetzlichen Krankenkassen erstmals die Übernahme zentraler Kostenbestandteile ab. Hiervon betroffen sind zum Beispiel die Kosten für sogenannte "Fehlfahrten". Die Krankenkassen verlassen den bisherigen Konsens, wonach sie die von den Kreisen in Rechnung gestellten Gebühren bisher immer in voller Höhe bezahlt haben. Jetzt sollen für die Einsätze nur noch Festbeträge erstattet werden, die für den Rhein-Sieg-Kreis nicht kostendeckend sind. Die Erstattung nur noch pauschaler Festbeträge trifft besonders die Landkreise und insbesondere den großen, ländlich geprägten Rhein-Sieg-Kreis: Hier treiben lange Fahrwege und dadurch lange Einsatzzeiten im Verhältnis zu einer zwangsläufig geringeren Anzahl abrechnungsfähiger Fahrten je Rettungsfahrzeug die Gebühren nach oben. Konsequenz der geänderten Praxis der Krankenkassen ist, dass der Rhein-Sieg-Kreis gehalten ist, die von den Krankenkassen nicht erstatteten Gebührenanteile den transportierten Patientinnen und Patienten in Rechnung zu stellen.
Was bedeutet das für betroffene Patientinnen und Patienten?
Gesetzlich Versicherte können künftig nicht automatisch davon ausgehen, dass Leistungen des Rettungsdienstes vollständig von der Krankenkasse übernommen werden. Die Krankenkassen haben ihre Leistung auf Festbeträge beschränkt. — Sämtliche darüber hinausgehende Kosten müssen in diesem Fall die Patientinnen und Patienten selbst tragen. Die Höhe kann nicht exakt beziffert werden. Entsprechend der Erfahrungswerte aus anderen Städten und Kreisen erfolgt die Handhabung je nach Krankenkasse sehr unterschiedlich. Es wird wahrscheinlich auch im Rhein-Sieg-Kreis sehr stark von der jeweiligen Krankenkasse abhängen. In letzter Instanz geht es hier um das Innenverhältnis zwischen den Krankenversicherungen und ihren Versicherten, auf welches der Rhein-Sieg-Kreis faktisch keinen Einfluss hat. Je nach Höhe der Erstattung der Krankenkasse muss die Differenz bei der Patientin oder dem Patienten geltend gemacht werden, da sie/er nach der gesetzlichen Regelung in NRW die Gebühren schuldet. Der Rhein-Sieg-Kreis ist bemüht, die Belastungen der Patientinnen und Patienten so gering wie möglich zu halten.
Warum muss ich die Differenz zahlen und nicht der Rhein-Sieg-Kreis?
Der Rhein-Sieg-Kreis ist gesetzlich verpflichtet, seinen Rechtsanspruch auf Gebühren vollständig geltend zu machen. Das bedeutet: Der Kreis muss den Teil der Kosten einfordern, den die Krankenkassen nicht übernehmen.
Würde der Rhein-Sieg-Kreis auf diesen Betrag verzichten, wäre das rechtlich nicht erlaubt: Einnahmen durch Gebühren dürfen nicht einfach durch öffentliche Gelder ersetzt werden.
Wer ist von den beschriebenen Entwicklungen betroffen?
Grundsätzlich betrifft diese Entwicklung all diejenigen, die den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises in Anspruch nehmen. Die Städte Hennef, Königswinter, Lohmar, Niederkassel, Troisdorf und Siegburg sind selber Träger von Rettungswachen und erlassen damit eigene Satzungen, aufgrund derer sie für ihren Rettungsdienst Gebühren festsetzen.
Doch die oben beschriebenen Entwicklungen betreffen nicht nur den Rhein-Sieg-Kreis, sondern viele Kommunen in NRW und auch andere Städte und Gemeinden im gesamten Bundesgebiet. Die Höhe der zu tragenden Kosten durch die Patientinnen und Patienten kann hierbei, wie oben beschrieben, unterschiedlich ausfallen.
Der Rhein-Sieg-Kreis ist gesetzlich verpflichtet, den Rechtsanspruch auf Gebühren vollständig geltend zu machen. Das bedeutet: Der Kreis muss den Teil der Kosten einfordern, den die Krankenkassen nicht übernehmen.
Warum konnten sich der Rhein-Sieg-Kreis und die Krankenkassen nicht einigen?
Obwohl sich die Gesetzeslage in der Zwischenzeit nicht verändert hat, hat sich aber die Rechtsauffassung der Krankenkassen verändert, vor allem in Bezug auf die Kostenübernahme bei Fehleinsätzen. Im Ergebnis steht, dass die Krankenkassen die Kostenkalkulation des Kreises nicht akzeptieren. Der Rhein-Sieg-Kreis hält dieses Vorgehen der Kostenträger mit der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 5 Satz 2 RettG NRW für nicht vereinbar und daher nicht akzeptabel.
Ab wann und wie lange gelten die neuen Gebühren?
Zum einen wurde durch den Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises eine neue Gebührensatzung für den Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025, zum anderen eine mit Gültigkeit ab 01. Januar 2026 beschlossen. Der Rhein-Sieg-Kreis plant, zum 01. Januar 2027 die Gebühren für den Rettungsdienst neu zu kalkulieren.
Warum finden die Kosten für Fehleinsätze Eingang in die Gebühren?
Von Fehleinsätzen spricht man, wenn bei einem Einsatz eines Rettungs- oder Krankentransportwagens kein Transport nötig war, aber dennoch ein Fahrzeug und Personal ausrücken musste. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich am Einsatzort herausstellt, dass aus medizinischer Sicht kein Transport ins Krankenhaus notwendig ist. Diese Einsätze verursachen Kosten, auch wenn kein Transport erfolgt, da das Personal, Fahrzeug und Material vorgehalten werden und ggf. auch eine Versorgung vor Ort stattfindet. Diese Kosten können nach dem Rettungsgesetz NRW bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden. Diese Fehleinsätze sind gegenüber den Patientinnen und Patienten nicht abrechenbar.
Muss ich zahlen, wenn ich das Rettungsmittel für eine andere Person gerufen habe?
Es kann vorkommen, dass Sie in einer Situation entscheiden, dass möglicherweise ein medizinischer Notfall vorliegt. Scheuen Sie sich nicht, den Notruf zu wählen! Dritte, die für andere in Notsituationen den Notruf wählen, können nicht zur Zahlung etwaiger Gebühren herangezogen werden. Gebührenschuldner ist nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land NRW und der Abgabenordnung die Patientin oder der Patient.
Anders verhält es sich, wenn Sie den Notruf missbräuchlich, also böswillig, anwählen und so einen unnötigen Einsatz auslösen. Hierfür kann und wird gegen die anrufende Person zur Verantwortung gezogen und trägt die anfallenden Kosten. Das ist allerdings die absolute Ausnahme.
Erhalte ich für Einsätze ab dem 05. Dezember 2025 einen Gebührenbescheid?
Derzeit nicht. Der Rhein-Sieg-Kreis verschickt vorerst keine Gebührenbescheide an die Patientinnen und Patienten. Dies wurde am 19. Januar 2026 durch den Kreisausschuss beschlossen. Der Versand der Bescheide ist somit zeitweise ausgesetzt.
Es handelt sich lediglich um einen vorübergehenden Stopp der Rechnungsstellung gegenüber den Patientinnen und Patienten, um Ergebnisse der Gespräche zwischen den Krankenkassen, den Kommunen und dem Ministerium abzuwarten.
Wie geht es weiter?
Der Landkreistag NRW fordert die Landesregierung nachdrücklich auf, eine Übergangvereinbarung zu vermitteln und sich für einen starken Rettungsdienst im gesamten Land einzusetzen. Ein Warten auf die Reform der Notfallversorgung durch den Bund sei nicht hinnehmbar, es bedürfe einer kurzfristigen Klärung (siehe gemeinsame Pressemitteilung Landkreistag und Städte- und Gemeindebund NRW vom 17. Dezember 2025).
Darüber hinaus steht der Rhein-Sieg-Kreis nach wie vor zu seinem Angebot gegenüber den Krankenkassen den Sachverhalt im Rahmen von Musterklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht oder auf anderem Wege gerichtlich überprüfen zu lassen, um eine abschließende klarstellende Handhabung für beide Seiten herbeizuführen.