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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 9. Januar 2026

Teilgenehmigung eines Absetzbeckens im Steinbruch Windeck-Imhausen
Aktenzeichen: 66.11-801.1.19/2023-1183

Auf der Grundlage des § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BlmSchV) wird hiermit die Entscheidung vom 22.12.2025 über den Antrag auf Teilgenehmigung nach § 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) öffentlich bekannt gemacht: 

Tenor des Genehmigungsbescheides

Auf den Antrag der Bergisch-Westerwälder Hartsteinwerke, Zweigniederlassung der Basalt- Actien-Gesellschaft (Antragstellerin), Linzhausenstraße 20, 53545 Linz am Rhein, ergeht folgende Entscheidung:

Der Bergisch-Westerwälder Hartsteinwerke, Zweigniederlassung der Basalt-Actien-Gesellschaft (Antragstellerin), Linzhausenstraße 20, 53545 Linz am Rhein wird gemäß § 8 die

Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines zusätzlichen Absetzbeckens im Teileinzugsgebiet 1 (Betriebsgelände)

im Steinbruch Imhausen auf dem Gelände 51570 Windeck, L 312 (Dahlhausener Straße), Gemarkung: Geilhausen, Flur: 10, Flurstücke: 24, 25, 26, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249 und 219 erteilt.

Die Teilgenehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende Entscheidungen ein:

  • Eingriffsgenehmigung nach § 17 BNatSchG i.V.m. § 33 LNatSchG NRW,
  • Eingriffsgenehmigung nach § 34 BNatSchG i.V.m. § 53 Abs. 2 LNatSchG,
  • naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 (1) BNatSchG,
  • wasserrechtliche Genehmigung gem. § 60 WHG i.V.m. § 57 LWG für Errichtung und Betrieb eines Absetzbeckens. 

Der Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von dieser Genehmigung eingeschlossen werden.

Der Teilgenehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung, die auch für am Verfahren beteiligte Dritte gilt:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden.

Angaben zur Bekanntmachung

Der Teilgenehmigungsbescheid enthält u. a. Nebenbestimmungen zum Arten-, Natur- und Landschaftsschutz, Abfallrecht, Bodenschutz, Gewässerschutz und Denkmalschutz.

Das Verfahren wurde im Rahmen des laufenden Genehmigungsverfahrens zur Erweiterung des Steinbruchs Imhausen im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 des BImSchG und nach der 9. BImSchV durchgeführt. Der Bescheid wird entsprechend den hier anzuwendenden Vorgaben des § 10 BImSchG veröffentlicht und bekannt gemacht. 

Der Teilgenehmigungsbescheid mit Begründung ist nach § 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG zwei Wochen in der Zeit vom

12. Januar 2026 bis einschließlich 25. Januar 2026

im Internet unter dem Link:

https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.1/Anlagengenehmigung.php (Öffnet in einem neuen Tab)

Anlagengenehmigung | Rhein-Sieg-Kreis

(Rubrik „Links und Downloads“)

einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen eines Beteiligten diesem auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.

Hinweise:

  • Diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt die Zustellung des Bescheides über die Teilgenehmigung.
  • Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
  • Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendun­gen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises angefordert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung für nicht am Verwaltungsverfahren beteiligte Dritte

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden.

Siegburg, 5. Januar 2026                                        

Der Landrat
gez. Sebastian Schuster 

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