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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 3. März 2026

Genehmigung zur Änderung des Steinbruchs Windeck-Imhausen
Aktenzeichen: 66.11-801.1.19/2023-1183

Auf der Grundlage des § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie des § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BlmSchV) wird hiermit die Entscheidung vom 17.02.2026 über den Antrag auf Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) öffentlich bekannt gemacht: 

Tenor des Genehmigungsbescheides

Auf den Antrag der Bergisch-Westerwälder Hartsteinwerke, Zweigniederlassung der Basalt- Actien-Gesellschaft (Antragstellerin), Linzhausenstraße 20, 53545 Linz am Rhein, ergeht folgende Entscheidung:

Der Bergisch-Westerwälder Hartsteinwerke, Zweigniederlassung der Basalt- Actien-Gesellschaft (Antragstellerin), Linzhausenstraße 20, 53545 Linz am Rhein wird gemäß § 16 BImSchG die Genehmigung zur Änderung ihres Steinbruchs auf dem Gelände 51570 Windeck, L 312 (Dahlhausener Straße), Gemarkung: Geilhausen, Flur: 10, Flurstücke: 24, 25, 26, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 219 erteilt.

Die wesentliche Änderung beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Erweiterung des Steinbruchs zur Gewinnung von Grauwacke um das Flurstück 25, Flur 10, Gemarkung Geilhausen mit einer Fläche von 2,14 ha mit Vergrößerung der Abbaufläche auf 13,22 ha,
  • Verlängerung der Abbautätigkeit zur Gewinnung von Grauwacke bis zum 31.12.2041,
  • Anpassung der Rekultivierungsplanung an die vergrößerte Abbaufläche unter Beibehalt der bisherigen Frist zur Fertigstellung (31.12.2041).

Für den ebenfalls beantragten Bau und Betrieb eines zusätzlichen Absetzbeckens im Teil­einzugs­gebiet 1 (Betriebsgelände) wurde mit Bescheid vom 22.12.2025 unter dem o. a. Aktenzeichen eine Teilgenehmigung auf der Grundlage des § 8 BImSchG erteilt.

Die Abbaukapazität an Grauwacke ohne Abraum und Vorsiebanteil beträgt unverändert 300.000 t/a.

Der Betrieb der von der Genehmigung erfassten Anlage ist unverändert werktags (Montag bis Samstag) zur Tagzeit (06.00 – 22.00 Uhr) zulässig. Sprengungen dürfen nur werktags in der Zeit von 11.00 – 13.00 Uhr und von 15.00 bis 16.00 Uhr durchgeführt werden.

Die Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende Entscheidungen ein:

  • die Baugenehmigung gemäß § 60 BauO NRW,
  • die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW, 
  • die Abgrabungsgenehmigung gemäß § 3 und § 10 AbgrG,
  • die Eingriffsgenehmigung nach § 17 BNatSchG i.V.m. § 33 LNatSchG NRW,
  • die Eingriffsgenehmigung nach § 34 BNatSchG i.V.m. § 53 Abs. 2 LNatSchG,
  • die artenschutzrechtliche Genehmigung nach § 40 BNatSchG,
  • die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 (1) BNatSchG,
  • die Genehmigung der Erstaufforstung nach §41 LFoG i.V.m. § 10 BWaldG,
  • die Genehmigung zur Umwandlung von Wald gemäß § 39 LFoG.

Der Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von dieser Genehmigung eingeschlossen werden.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden.

Angaben zur Bekanntmachung

Der Genehmigungsbescheid enthält u. a. Nebenbestimmungen zum Abgrabungs­recht, Immissionsschutz, Arten-, Natur- und Landschaftsschutz, Abfallrecht, Bodenschutz, Gewässerschutz und Denkmalschutz.

Das Verfahren wurde im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 des BImSchG und nach der 9. BImSchV durchgeführt. Der Bescheid wird entsprechend den hier anzuwendenden Vorgaben des § 10 BImSchG veröffentlicht und bekannt gemacht.

Der Genehmigungsbescheid mit Begründung ist nach § 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG zwei Wochen in der Zeit vom

03. März 2026 bis einschließlich 16. März 2026

im Internet unter dem Link:

https://www.rhein‑sieg‑kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.1/Anlagengenehmigung.php  (Öffnet in einem neuen Tab)

(Rubrik „Links und Downloads“)

einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen eines Beteiligten diesem auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.

Hinweise:

  • Diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt die Zustellung des Genehmigungsbescheides.
  • Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
  • Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendun­gen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises angefordert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung für nicht am Verwaltungsverfahren beteiligte Dritte

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden.

Siegburg, 2. März 2026                                        

Der Landrat
gez. Sebastian Schuster 

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